Veranstaltung anmelden (CoronaSchVO)
>
Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 haben sich hinsichtlich der Regelungen für Feste, also Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter, folgenden Änderungen ergeben:
Derartige Feste sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Die Feste sind den zuständigen Behörden, hier der Ordnungsbehörde, drei Werktage vor dem Termin schriftlich anzuzeigen, es sei denn, sie finden in einer Wohnung statt oder es sollen weniger als 50 Personen planmäßig teilnehmen.
Hierbei sind folgende Angaben zwingend erforderlich:
- die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche(n) Person(en) mit Name, Anschrift und Telefonnummer,
- der Ort der Veranstaltung,
- die Art der Veranstaltung und
- die voraussichtliche Teilnehmerzahl, wobei die Angabe so präzise wie möglich sein soll; nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.
Der/die Verantwortliche hat die Teilnehmerliste aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren.
Die Stadt Würselen weist darauf hin, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften jederzeit überprüfen und die Veranstaltung bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen kann.
Bei dem Fest gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes bzw. -bereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind.
Für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern gilt indes die Vorgabe, dass das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht eingehalten werden müssen, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Dies gilt ebenso für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Eine Anzeigepflicht für solche Veranstaltungen gibt es nicht.
Am 8. Oktober hat die StädteRegion Aachen eine Allgemeinverfügung erlassen, die mit Ausnahme der Städte Aachen und Alsdorf für alle städteregionsangehörigen Kommunen gilt.
Hiernach sind private Feste nur noch aus einem herausragenden Anlass heraus zulässig, beispielsweise Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, besondere oder runde Geburtstage oder Abschlussfeiern. Sofern diese Feste außerhalb der eigenen Wohnung mit mehr als 25 Personen stattfinden, sind sie einschließlich eines Hygienekonzepts vorher anzuzeigen.
Veranstalter senden die erforderliche Anzeige als Auftrag hier über das Serviceportal.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter*Innen des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung!
Gebühren
Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
- die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche(n) Person(en) mit Name, Anschrift und Telefonnummer,
- der Ort der Veranstaltung,
- die Art der Veranstaltung und
- die voraussichtliche Teilnehmerzahl, wobei die Angabe so präzise wie möglich sein soll; nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.
Online-Dienste bzw. Haben Sie eine Frage an uns?
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.