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Abgeschlossenheitsbescheinigungen

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Die Bescheinigung der Abgeschlossenheit nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn mehrere Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt werden.

Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, einem eigenen abschließbaren Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung folgende Merkmale aufweist:

  • einen zur Sonne orientierten Aufenthaltsraum
  • eine Küche bzw. eine Kochnische
  • ein Bad mit Dusche oder Badewanne
  • einen Toilettenraum sowie
  • einen Abstellraum

Einzelne Räume können auch außerhalb der Wohnung angeordnet sein. Diese müssen verschließbar sein.

  • Formloser Antrag, versehen mit der Unterschrift sowie Anschrift des Antragstellers und Adresse des Grundstückes.
  • ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) der nicht älter als sechs Monate sein darf oder ein Lageplan auf der Grundlage eines solchen Auszuges mit den Angaben: Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken
  • Bauzeichnungen im M. 1:100 (Grundrisse, Schnitt(e) und alle Ansichten)

Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungen zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den Bauvorlagen zwingend einheitlich mit Ordnungsnummern (Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen. Dabei sind alle Räume der Wohnung, wie auch Terrassen, Balkone und Dachterrassen, sowie nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zum Beispiel Keller und Garage, zu kennzeichnen. Außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks können einbezogen werden, wenn die Grundstücksflächen durch Maßangabe, ausgehend von den Grundstücksgrenzen, im Aufteilungsplan bestimmt sind. Räume die nicht gekennzeichnet sind, dienen der Gemeinschaft oder sind Sondereigentum.

Der Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gem. Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung gebührenpflichtig. Die Anlagen müssen mind. in zweifacher Form eingereicht werden.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Abgeschlossenheit ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

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