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Straßenbenennung und -widmung
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Benennung einer Straße
Bei der Benennung einer Straße erhält eine neu errichtete Straße entweder ihren Namen, oder der Name einer bestehenden Straße wird geändert. Eine Straße kann umbenannt werden, wenn der Name irreführend oder anstößig ist, aber auch um eine Person zu ehren. Steht eine solche Benennung an, können auch Bürger*innen ihre Namensvorschläge abgeben.
Widmung einer Straße
Durch die Widmung einer Straße erhält diese den Status einer öffentlichen Straße. Der Gebrauch durch die Öffentlichkeit wird somit gestattet. Einer Straße kann somit auch unter anderem einer Benutzungsart oder einem Benutzungszweck zugeordnet werden (z.B. Fußgängerverkehr oder Schulweg).
Umstufung von Straßen
Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie gemäß § 6 StrG in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn aus einer Gemeindestraße eine Kreisstraße wird (Aufstufung) oder aus einer Kreisstraße eine Gemeindestraße wird (Abstufung).
Einziehung/Teileinziehung von Straßen
Durch die Einziehung, auch Entwidmung genannt, verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Sie steht der Allgemeinheit dann nicht mehr zur Verfügung. Auch entfallen alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße.
Hinweis: Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn die Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder sonstiges beschränkt wird.
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Zuständige Einrichtung
- Tiefbauamt (A 66)
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- Morlaixplatz 1
- 52146 Würselen
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02405 67-6602
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E-Mail: julian.poser@wuerselen.de
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