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Stellplatzablöse

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Gemäß § 48 Abs. 1 Landesbauordnung NRW sind bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Bei Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.

Die Anlegung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit kann in bebauten Gebieten mitunter auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen oder aber einen unvertretbar hohen Aufwand erfordern.

Diesem Umstand trägt die Landesbauordnung NRW dadurch Rechnung, dass sie es dem Stellplatzpflichtigen ermöglicht, seine Rechtspflicht durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. Voraussetzung der Stellplatzablösung ist jedoch, dass die Gemeinde eine Satzung zur Festlegung des Geldbetrages erlassen hat.

Die am 20.02.1990 vom Rat beschlossene Stellplatzsatzung ist durch die neue Landesbauordnung am 01.01.2019 außer Kraft getreten. Zurzeit ist es deswegen nicht möglich, notwendige Stellplätze in der Stadt Würselen durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. Es ist geplant, eine neue Satzung für das Gebiet der Stadt Würselen zu erlassen.

Die Höhe des Geldbetrags zur Stellplatzablöse beträgt laut Satzung 5.000 Euro.

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