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Unterhaltsvorschuss
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Was ist Unterhaltsvorschuss?
Leben Sie vom anderen Elternteil ihres Kindes getrennt, sind alleinerziehend und zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt, können Sie für ihr Kind beim zuständigen Jugendamt schriftlich Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind kann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
- nicht, nicht regelmäßig oder nicht in voller Höhe Unterhaltszahlungen erhält.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahre müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
- durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss der Bezug der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden wird oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug ein Einkommen von monatlich mindestens 600 Euro brutto erzielen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss wird derzeit bis zu folgender Höhe gewährt (Stand: 01.01.2024):
- Kinder bis 5 Jahre: 230 Euro
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, die das Kind erhält, werden von den o.g. Beträgen abgezogen. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung nicht nur durch Unterhalt und Waisenbezüge, sondern auch durch anderes Einkommen. Als Einkommen gilt insbesondere: Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütungen, aber auch etwa Vermögenseinkünfte.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn
- Sie keine Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilen,
- Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken,
- Sie verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben oder wenn sie nicht zusammenleben, der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt ist,
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe der von hier zu gewährenden Leistung gezahlt hat.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschussstelle an Ihrem Wohnort zu stellen.
Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis oder Pass
- Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Kindes
- Unterhaltstitel (original)
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
- Einkunftsnachweise
Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahre:
- ALG-II-Bescheid
Zusätzlich für Kinder ab 15 Jahre, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden:
- Schulbescheinigung
- Ausbildungsvertrag oder Lohnabrechnung des Kindes
- Nachweise über Einkünfte aus Vermögen, z.B. Zinseinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Zuständige Einrichtung
- Wirtschaftliche Jugendhilfe (Team 51.1 - A 51)
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- Morlaixplatz 1
- 52146 Würselen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02405 67-5116
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E-Mail: dirk.kuntz@wuerselen.de
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Telefon: 02405 67-5115
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E-Mail: birgit.hofrichter@wuerselen.de
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Telefon: 02405 67-5120
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E-Mail: andrea.schumacher@wuerselen.de
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