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Eingliederungshilfe

Beschreibung Beschreibung

Ziel der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist, Teilhabebeeinträchtigungen durch die Gewährung der jeweils individuell notwendigen und geeigneten Hilfe zu mildern oder bestenfalls abzuwenden. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sollen durch die Hilfe altersentsprechende Möglichkeiten der Teilhabe erlangen.

Verankert ist die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung in § 35a SGB VIII. Mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 wurden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Rehabilitationsträger im Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII bestimmt. Dadurch gelten in diesem Kontext (auch) die Regelungen des SGB IX, die durch das Bundesteilhabegesetz umfassend geändert wurden.

Was heißt das?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine seelische Behinderung haben oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, haben die Möglichkeit Unterstützung des Jugendamts zu bekommen. Diese Unterstützung steht ihnen zu, wenn ihre Teilhabe in den Bereichen Bildung, Soziales, Medizin und/oder Arbeitsleben beeinträchtigt ist.

Die Angebote reichen von lerntherapeutischen Leistungen über Schulbegleitung zu ambulanten Unterstützungsangeboten und stationären therapeutischen Unterbringungsformen.

Voraussetzung für die Beantragung der Eingliederungshilfe ist eine fachärztliche Stellungnahme, aus der sich der Bedarf für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen ergibt.

Die Eingliederungshilfe im Jugendamt Würselen prüft daraufhin, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt.

Wir unterstützen Sie in der Antragstellung, beraten zu den weiteren Schritten und Angeboten in der Region und setzen bei Bedarf in Absprache mit den sorgeberechtigten Personen eine Hilfe für die jungen Menschen ein.

Bitte melden Sie sich über den Anmeldebogen an (siehe Download rechts).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen