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Netzwerkkordination Kinderschutz

Beschreibung Beschreibung

Koordination des Netzwerkes Kinderschutz nach § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW

Es handelt sich dabei, um ein interdisziplinäres Netzwerk, welches die Kooperation im Kinderschutz fördern soll und Absprachen zwischen den unterschiedlichen Akteur:innen erleichtern.

Das Netzwerk Kinderschutz ist grundsätzlich offen gegenüber neuen Mitgliedern und befindet sich in ständiger Entwicklung. Im Rahmen des gesamten Netzwerkes Kinderschutz werden berufsspezifische Arbeitskreise zum Thema Kinderschutz begleitet.

Fortbildung

Die Koordinationskräfte des Netzwerkes Kinderschutz sind gesetzlich verpflichtet, dreimal im Jahr Fortbildungen zum Thema Kinderschutz zu organisieren (§ 9 Landeskinderschutzgesetz NRW).
Sie sind beruflich im Kontakt mit Kindern und wünschen sich rund um das Thema Kinderschutz, weitere Informationen oder spezifische Fortbildungen? Wenden Sie sich gerne an die Koordination des Netzwerkes Kinderschutz mit Ihren Fortbildungswünschen.

Kooperationen

Die Koordinatorin im Netzwerk Kinderschutz bietet regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter:innen des ASD Kooperationsgespräche zum Thema Kinderschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen an. 
Sollte Ihre Einrichtung nicht angeschrieben worden sein oder erneuter Bedarf bestehen mit dem ASD und der Koordinationskraft Kinderschutz in den Austausch zu kommen, können Sie sich gerne für eine Terminvereinbarung per Mail an die Netzwerkkoordinatorin Kinderschutz wenden.

Schutzkonzept

Nach § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW sind alle Träger der freien Jugendhilfe dazu angehalten, (Gewalt-)Schutzkonzepte zu erstellen. Dazu zählen auch alle Vereine mit Jugendförderung.
Die Netzwerkkoordinatorin berät Sie und Ihren Verein gerne bei der Erstellung von Schutzkonzepten.

Anonyme Fallberatung

Sollten Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und/oder Jugendlichen tätig sein und Unsicherheiten bestehen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder Sie sich bereits in der Gefährdungseinschätzung befinden, können Sie anonyme Beratung durch eine insoweit erfahrene Kinderschutzfachkraft in Anspruch nehmen.

Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW)

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson