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Beseitigung (Abbruch)
Beschreibung Beschreibung
Nicht freistehende Gebäude
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäude eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang der Anzeige. Bei einer mangelhaften Anzeige wird der Bauherr oder die Bauherrin aufgefordert zur Vervollständigung. Mit den Baumaßnahmen, hier Beseitigung, darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang bestätigt hat oder die Mitteilung erfolgt ist.
Freistehende Gebäude
Für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 -3 besteht eine Genehmigungsfreiheit.
Hier muss auch einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin die Beseitigung auf den Vordrucken angezeigt werden. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang der Anzeige. Bei einer mangelhaften Anzeige wird der Bauherr oder die Bauherrin aufgefordert zur Vervollständigung. Mit den Baumaßnahmen, hier Beseitigung, darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang bestätigt hat oder die Mitteilung erfolgt ist.
Hinweis
Da für die Bauaufsicht keine Prüfpflicht mehr besteht, sollte der Bauherr oder die Bauherrin mit folgenden Bereichen wie
- Untere Umweltschutzbehörde
- Untere Abfallwirtschaftsbehörde
- Untere Denkmalbehörde
- Kataster
- Arbeitsschutz
- Bauberufsgenossenschaft
zeitgleich mit Mitteilung der Beseitigung Kontakt aufnehmen.
- Antragsformular der Architektenkammer NRW: Beseitigung § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 (siehe Download)
- Liegenschaftskarte (Flurkarte), nicht älter als 6 Monate und mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Angabe der Gebäudeklasse
- genaue Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens
- und ggf. Bestätigung qualifizierte/r Tragwerkplaner/in
Die Bearbeitung von Anträgen auf Abbruchgenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
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Zuständige Einrichtung
- Bauordnungsamt (A 63)
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- Morlaixplatz 1
- 52146 Würselen
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02405 67-6310
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E-Mail: ingrid.vonken@wuerselen.de
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