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Bauüberwachung

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Bauüberwachung gem. § 83 Abs. 1 - 6 BauO NRW

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen (Bauüberwachung).

Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden.

Bei Vorhaben im einfachen Genehmigungsverfahren (§ 64) kann die Bauaufsichtsbehörde auf eine Überwachung verzichten.

Die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlage ist nachzuweisen. Bei besonderen Grundstücksverhältnissen, kann die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangt werden.

Bauzustandsbesichtigung gem. § 84 Abs. 1 - 8 BauO NRW

Zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung einer genehmigten Anlage wird von der Bauaufsichtsbehörde eine Bauzustandsbesichtigung durchgeführt.

Die Anzeige zur Rohbaufertigstellung und der abschließenden Fertigstellung ist eine Woche zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, um eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind.

Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.

Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach der Anzeige zur abschließenden Fertigstellung. Eine Anlage darf erst benutzt werden, wenn darüber hinaus Zufahrtswege, Wasser- sowie Löschwasserversorgungs- und Abwasserentorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen im erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind.

Eine Anlage kann auf Antrag schon ganz oder teilweise Inbenutzung genommen werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.

Eine Bauüberwachung ist gebührenpflichtig und wird nach allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Eine Bauzustandsbesichtigung sowie eine Gestattung vorzeitiger Inbenutzungnahme ist gebührenpflichtig und wird nach allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

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