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Beistandschaften, Vaterschaften, Sorgeerklärungen

Beschreibung Beschreibung

Das Jugendamt wird über das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes nach § 21 b des Personenstandsgesetzes (PStG) über dessen Geburt als ein Kind nicht verheirateter Elternteile informiert. Nach § 52 a Sozialgesetzbuch VIII ist bei der Geburt eines Kindes nicht verheirateter Eltern das Jugendamt gesetzlich dazu verpflichtet, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Sollten diese Umstände auf Ihr Kind zutreffen, erhalten Sie die folgenden Informationen automatisch auf dem Postweg.

Unterhalt

Das Jugendamt informiert, berät und unterstützt Sie als Eltern über Ihre Ansprüche insbesondere zum Kindesunterhalt, sofern sich das Kind in Ihrer Obhut befindet.
Der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes kann nach Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles errechnet und festgestellt werden. Um den Anspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil rechtlich abzusichern, ist es ratsam, die Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festzulegen. Die Beurkundung der Unterhaltspflicht kann beim Jugendamt kostenfrei erfolgen.
Falls der andere Elternteil zu einer urkundlichen Festlegung der Verpflichtung nicht bereit ist, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nur in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Auch hierbei kann das Jugendamt Sie im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.

Beurkundung

Wir beraten Sie und beurkunden kostenfrei u.a.:

  • die Vaterschaftsanerkennung und die dafür erforderlichen Zustimmungen
  • die Mutterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Negativbescheinigungen (Alleinsorge)

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind und keine urkundliche Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben wurde, haben Sie als Mutter des Kindes die alleinige elterliche Sorge und können zur Vorlage bei den Behörden (Kita, Schule, Bank, Meldebehörde, etc.) eine sog. „Negativbescheinigung“ beantragen.
Das jeweilige Sorgeregister wird beim Geburtsjugendamt Ihres Kindes geführt.
Wenn Ihr Kind in Würselen geboren ist, können Sie sich die Negativbescheinigung vom Jugendamt Würselen ausstellen lassen. Wenn Sie zwar in Würselen wohnen, Ihr Kind jedoch nicht hier geboren wurde, so fordern wir für Sie die Sorgeerklärung beim zuständigen Jugendamt an.
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

Beratung für Volljährige (Volljährigenunterhalt 18 – 20 Jahre)

Ein junger Volljähriger hat nach § 18 Abs. IV SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt. Fragen, die Sie beim Fachdienst Beistandschaften ansprechen können, sind z. B.

  • Habe ich einen Unterhaltsanspruch?
  • Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch?
  • Von wem bekomme ich den Unterhalt?
  • Wie lange habe ich den Unterhaltsanspruch?
  • Kann ich für meine schulische Ausbildung oder Berufsausbildung Unterhalt bekommen?
  • Wer unterstützt mich bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche?
  • Kann ich in eine eigene Wohnung ziehen?

Das Jugendamt unterstützt Sie außerdem, wenn schriftliche Hilfestellung benötigt wird. Dazu gehört die Einholung von Auskünften, z. B. Adressen, Verdienstanfragen, und die Berechnung des Unterhaltsanspruchs.
Die Unterstützung endet, wenn eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs notwendig wird; es besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG.

Die gemeinsame elterliche Sorge

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, haben Sie als Mutter des Kindes die alleinige elterliche Sorge.
Aufgrund der Änderung des Kindschaftsrechts ist es seit dem 01.07.1998 möglich, dass Sie auch ohne mit dem Vater des Kindes verheiratet zu sein, mit ihm die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen Sie und der Vater des Kindes eine Sorgeerklärung abgeben. Die Beurkundung dieser Sorgeerklärung kann kostenfrei beim Jugendamt oder auch kostenpflichtig bei einem Notar erfolgen. Die Sorgeerklärung kann ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sollte einer von Ihnen später eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wünschen, so ist dies nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes möglich. Eine Rücknahme der Sorgeerklärung ist nicht möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf einen der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt.
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht ist auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

  • Für Beurkundungen: Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Für Beratungen zum Thema Unterhalt und Beistandschaften: Geburtsurkunde des Kindes sowie (falls vorhanden) Unterhaltstitel

https://www.youtube.com/watch?v=y2mByhmYuQw

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