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Ordnungsrecht (einschl. Bußgeld)

Beschreibung Beschreibung

Zum Allgemeinen und besonderen Ordnungsrecht gehören u. a. Immissionen, Lärmbekämpfung, Hundehaltung, Rattenvernichtung, Schädlings-, Seuchen-, Viehseuchenbekämpfung, Desinfektion.

Nachbarschaftsstreitigkeiten

Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten handelt es sich häufig um Angelegenheiten des Privatrechts und nicht des öffentlichen Rechts, so dass die örtliche Ordnungsbehörde „nicht zuständig“ ist. Anders ist es in den Fällen, in denen beispielsweise eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Lärm, Luftverunreinigungen oder ähnliche Einwirkungen tatsächlich vorliegt. Hier ist der Bereich des öffentlichen Rechts tangiert und das Ordnungsamt steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Vorrangig sollte immer eine Einigung unter den Beteiligten angestrebt werden, um hoheitliche Maßnahmen der Behörde und möglicherweise Bußgelder zu vermeiden. Sollte in extremen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch unausweichlich erscheinen, steht vor Ausschöpfung des Rechtsweg vor Gericht der Schiedsmann zur Verfügung.

Kontakt und Informationen zu den Schiedsleuten sind auf wuerselen.de zu finden.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat zu dem Thema eine Broschüre herausgegeben, die Ihnen bei ersten Fragen weiterhelfen kann:

Rechtsprobleme an der Gartengrenzen - Informationen zum Nachbarrecht und Hinweise zur Streitschlichtung

Die Broschüren des Justizministeriums sind im Internet zu finden unter www.justiz.nrw.de | Bürgerservice | Broschüren

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Würselen

In seiner Sitzung am 19. Juli 2011 hat der Rat der Stadt Würselen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Würselen beschlossen. Die vorherige Verordnung vom 27. September 2000 wird damit abgelöst und insbesondere um folgende Inhalte erweitert:

  • Verbot des Grillens außerhalb zugelassener Flächen
  • Verbot des Alkoholkonsums unter bestimmten Voraussetzungen
  • Verbot des Verrichtens der Notdurft in der Öffentlichkeit
  • aggressives Betteln

§ 17 der Verordnung stuft eine Reihe von Verhaltensweisen als Ordnungswidrikeit ein. Dies hat zur Folge, dass gegen den ordnungswidrig Handelnden ein Verwarngeld bzw. ein Bußgeld verhängt werden darf: Wer seine Zigarettenreste achtlos wegwirft, muss mit einem Verwarngeld i. H. v. 10 Euro rechnen, beim Wegwerfen des Kaugummis sind es 25 Euro und wer seinen Hund auf dem Kinderspielplatz sein Geschäft erledigen lässt, wird mit 35 Euro Verwarngeld belangt (Aufzählung nicht abschließend).

Häufig gestelle Fragen rund um das Ordnungsrecht

Darf ich mein Auto eigentlich zuhause in der Einfahrt waschen?
Die Antwort findet sich im Ortsrecht der Stadt Würselen, hier in den Regelungen der so genannten „Ordnungsbehördlichen Verordnung", § 7, Verunreinigungsverbot“: Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere (...) das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten. 

Sommerzeit ist Grillzeit. Wo sind hier die Grenzen?
Eine gesetzliche Regelung zum Grillen ist in § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW) zu finden, wonach jegliches Ver- bzw. Abbrennen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können“. Die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften besagen ferner, dass Grillen im Freien zulässig ist, „wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.“ Wer sich also durch zu häufiges oder „intensives“ Grillen der Nachbarn gestört fühlt, sollte dies im Sinne eines friedlichen Miteinanders zunächst einmal mit den Nachbarn besprechen.

Rasenmähen und Benutzung anderer Gartengeräte
Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung in der Bevölkerung gibt es eine bundes- bzw. landesweite „Mittagsruhe“ nicht mehr, in der bestimmte, lärmintensive Tätigkeiten per Gesetz untersagt werden. Gesetzliche Regelungen hinsichtlich Geräte- und Maschinenlärm finden sich dennoch; und zwar zunächst im Bundesimmissionsschutzgesetz, hier u. a. in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV). Demnach dürfen in Wohngebieten u. a. Rasenmäher und Heckenscheren an Werktagen lediglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden; bestimmte Geräte, wie Grastrimmer und Freischneider dürfen darüber hinaus an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden; Ausnahmen gelten nur für Geräte, die mit entsprechenden Umweltzeichen nach EU-Norm gekennzeichnet sind. An Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Geräte ganztägig nicht betrieben werden.

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