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Bebauungsplanverfahren

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Zweck, Inhalte und Verfahren der Aufstellung, Änderung und der Aufhebung von Bauleit-/Bebauungspläne, Geodaten (siehe unten) sind im Baugesetzbuch (BauGB) bundesweit verbindlich festgeschrieben.

Im Folgenden sind die Verfahrensschritte vereinfacht aufgeführt. Diese Ausführungen können keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der rechtlichen Regelungen erheben.

Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB)

Die Gemeinden haben die Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Initiative zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes geht von der Verwaltung, der Politik, Investoren oder der Bürgerschaft aus.

Aufstellungsbeschluss und Erarbeitung des Vorentwurfes (§ 2 Abs. 1 BauGB)

Bei der Stadt Würselen leitet der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss das Bebauungsplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss für einen genau abgegrenzten räumlichen Bereich ein. Der Aufstellungsbeschluss wird im Amtsblatt bekannt gemacht. Daraufhin werden von dem zuständigen Fachdienst 4.3 Stadtplanung, Umwelt und Wohnen – oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro – Vorentwürfe entwickelt.

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB)

Die Bürger und Bürgerinnen sowie die unterschiedlichen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Innerhalb einer Frist können Stellungnahmen zum Bebauungsplanvorentwurf abgegeben werden.  Wann und wo die Planung ausgelegt und/oder vorgestellt wird, wird mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt bekannt gemacht.

Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung wird ein erster förmlicher Bebauungsplanentwurf erarbeitet. Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt, diesen Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung für mindestens einen Monat öffentlich im Rathaus auszulegen. Der Offenlagebeschluss wird im Amtsblatt bekannt gemacht.

Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zum Planentwurf und zur Begründung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.

Ggf. erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)

Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen oder Ergänzungen in der Planung, muss ein neuer Bebauungsplanentwurf angefertigt und eine erneute öffentliche Auslegung  durchgeführt werden.

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)

Sind aufgrund der Stellungnahmen keine Änderungen im Planentwurf notwendig, wird das Bebauungsplanverfahren mit dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Würselen abgeschlossen. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschluss im Amtsblatt tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Besonderheiten

Wenn der Bebauungsplan oder seine Änderung oder Aufhebung keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Zulässigkeit von Vorhaben hervorruft sowie keine gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, kann die Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Bei diesem Verfahren kann von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen werden und es ist kein Umweltbericht zu erstellen.

Bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung kann das Verfahren gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt werden. Unter bestimmten Kriterien können hier ebenfalls die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens angewendet werden.

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