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Geburtenanmeldung

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Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern. Die Geburt Ihres Kindes ist innerhalb einer Woche nach Geburt zu beurkunden, wobei die Frist lediglich aus gesundheitlichen Gründen verlängert werden kann.

Nähere Informationen zur Geburtenanmeldung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Sollten Sie dennoch Fragen haben, so nehmen Sie gerne Kontakt zum Standesamt auf.

Informationen zu Sternenkinder, Totgeburten und Fehlgeburten erhalten Sie auf Nachfrage direkt beim Standesamt.

Bei der Anmeldung der Geburt Ihres Kindes sind folgende Unterlagen immer mitzubringen:

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme: auf der Rückseite dieser Bescheinigung ist der/die Vorname/n des Kindes einzutragen und von beiden Elternteilen zu unterschreiben
  • Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern

Weitere Unterlagen werden je nach Familienstand der Mutter zusätzlich benötigt:

miteinander verheiratete Eltern

bei Eheschließung in Deutschland:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde

 oder

  • beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern bei Eheschließung bis 31.12.2008 (meist im Stammbuch enthalten)

bei Eheschließung im Ausland:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Original-Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung
  • ggf. mit Apostille oder Legalisation der deutschen Botschaft
ledige Mutter (bisher nicht verheiratet) 
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Sorgeerklärung 
geschiedene oder verwitwete Mutter 
  • Eheurkunde der letzten Ehe mit Eintragung der Scheidung oder des Todes des Ehemannes
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
  • ggf. Bescheinigung über Namensänderung
  • Geburtsurkunde
verheiratete Mutter, wobei der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und das Scheidungsverfahren anhängig ist 
  • Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern
  • Nachweis über Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (mit Aktenzeichen des Gerichts)
  • Geburtsurkunde

Hinweis: Im vorliegenden Fall wird zunächst der Noch-Ehemann als Vater des Kindes eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des Noch-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Hinweis für Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit
  • Vorsprache beider Elternteile unbedingt erforderlich
  • Vorlage eines gültigen Reisepasses mit Aufenthaltstitel notwendig

Grundsätzlich ist die Beurkundung eines neugeborenen Kindes in ein deutsches Geburtenregister gebührenfrei. Die folgenden drei Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  • Geburtsurkunde für Kindergeld
  • Geburtsurkunde für Elterngeld

Für weitere Urkunden wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Im Einzelfall wird für eine Namenserklärung des Kindes eine Gebühr von 21,00 Euro erhoben. Die jeweilige Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung bar oder per EC-Karte zu zahlen.

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