BIS: Suche und Detail

Vorkaufsrechtbescheinigungen

Beschreibung Beschreibung

Vorkaufsrecht ist das Recht, in einen Kaufvertrag durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten zu dürfen. Vorkaufsrechte sind in verschiedenen Gesetzen verankert. Z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz (LG NRW) oder im Baugesetzbuch (BauGB). 

Vorkaufsrecht für Gemeinden

Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung der Bauleitplanung. Die gängigsten Voraussetzungen für das Bestehen eines Vorkaufsrechts sind:

  • Das Grundstück muss im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegen und es muss in einer Fläche liegen, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke (z.B. Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen) festsetzt.
  • Das Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet (§§ 45 ff. BauGB), in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (§§ 136 ff. BauGB), städtebaulichen Entwicklungsbereich (§§ 165 ff. BauGB) oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB).
  • Das Grundstück ist unbebaut und es handelt sich um Flächen, für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, und die Fläche liegt im sogenannten Innenbereich nach § 34 BauGB und kann vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden.

In den §§ 24 und 25 BauGB sind noch weitere Bedingungen enthalten.

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, dass sie als Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt, und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen. Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Es muss also ein öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Wenn ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es auch ausgeübt wird.

Negativattest

Bei einem Grundstücksverkauf stellt Ihr Notar bei der Gemeinde einen Antrag auf eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung. Diese wird auch Negativattest oder Negativzeugnis genannt. Die Gemeinde prüft dann, ob ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff. BauGB besteht. Wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder auf ein eventuell bestehendes Vorkaufsrecht verzichtet wird, stellt die Gemeinde eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus. Das Grundbuchamt benötigt diese Erklärung, damit der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Im Zeitraum von 2007 bis 2017 wurden bei der Stadt Würselen 2408 Negativatteste beantragt. In 2320 Fällen bestand kein Vorkaufsrecht. In den verbleibenden 88 Fällen bestand ein Vorkaufsrecht, auf dessen Ausübung verzichtet wurde. Es wurde also kein einziges Vorkaufsrecht ausgeübt.

Diese Ausführungen können keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der rechtlichen Regelungen erheben. Rechtlich relevant sind einzig die Regelungen in den jeweiligen Gesetzen sowie die ergänzenden Rechtsnormen.

25,00 €

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson