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Beseitigung (Abbruch)

Beschreibung Beschreibung

Nicht freistehende Gebäude

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäude eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang der Anzeige. Bei einer mangelhaften Anzeige wird der Bauherr oder die Bauherrin aufgefordert zur Vervollständigung. Mit den Baumaßnahmen, hier Beseitigung, darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang bestätigt hat oder die Mitteilung erfolgt ist.

Freistehende Gebäude

Für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 -3 besteht eine Genehmigungsfreiheit.

Hier muss auch einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin die Beseitigung auf den Vordrucken angezeigt werden. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang der Anzeige. Bei einer mangelhaften Anzeige wird der Bauherr oder die Bauherrin aufgefordert zur Vervollständigung. Mit den Baumaßnahmen, hier Beseitigung, darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang bestätigt hat oder die Mitteilung erfolgt ist.

Hinweis

Da für die Bauaufsicht keine Prüfpflicht mehr besteht, sollte der Bauherr oder die Bauherrin mit folgenden Bereichen wie

  • Untere Umweltschutzbehörde
  • Untere Abfallwirtschaftsbehörde
  • Untere Denkmalbehörde
  • Kataster
  • Arbeitsschutz
  • Bauberufsgenossenschaft 

zeitgleich mit Mitteilung der Beseitigung Kontakt aufnehmen.

  • Antragsformular der Architektenkammer NRW: Beseitigung § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 (siehe Download)
  • Liegenschaftskarte (Flurkarte), nicht älter als 6 Monate  und mit Darstellung  der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Angabe der Gebäudeklasse
  • genaue Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens
  • und ggf. Bestätigung qualifizierte/r Tragwerkplaner/in

Die Bearbeitung von Anträgen auf Abbruchgenehmigung  ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

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