Denkmalschutz

Denkmalschutz und Denkmalpflege

 

Auf dieser Seite stehen Ihnen ausführliche Informationen zu folgenden Themen zur Verfügung:

Beratungsangebot für Denkmaleigentümer

Maßnahmen an Baudenkmälern sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens in jedem Einzelfall und bis ins Detail auf ihre Verträglichkeit mit dem Bestand zu untersuchen. Vertretbar sind nur Maßnahmen, bei denen veränderungsbedingte Substanzwertverluste und Notwendigkeit der Eingriffe in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Die Abwägung und Beurteilung, welcher Eingriff

  • unbedenklich und denkmalverträglich oder

  • gerade noch hinnehmbar oder

  • unnötig oder bestandsfeindlich

wäre, ist für den Laien und selbst für den erfahrenen Architekten oft sehr schwierig.

Für die in der denkmalrechtlichen Praxis häufiger anstehenden Bauunterhaltungsmaßnahmen und durch Umnutzung bedingten Veränderungen an einfachen (Wohn-)gebäuden steht Ihnen hier eine Planungshilfe zur Verfügung, die umfangreiche Informationen zum Ist- und Soll-Zustand von Fassade, Mauerwerk, Dach, Fenstern und Türen sowie zum Schallschutz und Wärmeschutz enthält:

Planungshilfe Denkmalschutz (pdf)

Insbesondere bei größeren Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen sollte darüber hinaus möglichst frühzeitig eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen, um Planungssicherheit zu ermöglichen und von vornherein zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen und Fehlplanungen zu vermeiden. Nicht zuletzt kann dadurch auch das nachfolgende Erlaubnisverfahren beschleunigt werden.

Die Untere Denkmalbehörde bietet jedem Eigentümer, Kaufinteressenten oder Bauherrn die Möglichkeit einer denkmalrechtlichen Bauberatung. Welche Unterlagen Sie für einen solchen Beratungstermin bereithalten sollten, richtet sich nach der von Ihnen geplanten Maßnahme. Grundsätzlich gilt:

  • Aus Ihren Angaben und Unterlagen sollten sich Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.

  • Je umfangreicher die geplanten Eingriffe sind, desto detaillierter sollten auch bereits die Angaben und Unterlagen für eine denkmalrechtliche Bauberatung sein.

  • Je detaillierter Ihre Angaben oder Unterlagen sind, desto besser lassen sich eventuelle Probleme und darauf abgestimmte Lösungsvorschläge bereits im Vorfeld besprechen.

In jedem Fall wird die Untere Denkmalbehörde im Vorgriff auf ein späteres Erlaubnisverfahren bereits im Rahmen der Beratung gemeinsam mit Ihnen mit folgende Grundsatzfragen erörtern:

  • Ist die Maßnahme überhaupt nötig oder wäre das Ziel vielleicht auch ohne baulichen Eingriff realisierbar?

  • Ist die Maßnahme in dem vorgesehenen Umfang nötig oder wäre das Ziel vielleicht auch mit geringeren Änderungen erreichbar?

  • Ist die Maßnahme unbedingt an der vorgesehenen Stelle nötig oder könnte sie vielleicht auch an einer weniger empfindlichen Stelle durchgeführt werden?

  • Ist die Maßnahme nach Ausführungsart und Material substanzverträglich oder sollte sie besser auf andere Weise durchgeführt werden?

  • Kann die Maßnahme in ferner Zukunft bei anderer Nutzung oder besseren technischen Möglichkeiten ohne zusätzlichen Schaden für den Bestand wieder beseitigt werden?

Eine denkmalrechtliche Beratung ist kostenlos! Nutzen Sie daher bitte dieses Angebot!

Wenn Sie das folgende Anfrageformular verwenden, kann die Untere Denkmalbehörde bereits im Vorfeld entscheiden, ob ein Vertreter des Amtes für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) oder der Unteren Bauaufsichtsbehörde beratend hinzugezogen werden sollte. Möglichweise sollte die Besprechung auch am bzw. im Baudenkmal erfolgen. Ihre frühzeitige Anmeldung erleichtert eine entsprechende terminliche Abstimmung.

Anmeldung einer denkmalrechtlichen Beratung (pdf)

Förderung von Maßnahmen an Baudenkmälern

Direkte Förderung durch Bundes-, Landes- und EU-Mittel

In jährlich aufgestellten Förderprogrammen stellen Land, Bund und EU Mittel, in der Regel als zinsgünstige Darlehen, für den Erhalt oder die Modernisierung denkmalgeschützter Bausubstanz zur Verfügung.

Für Vorhaben zur Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden mit wohnwirtschaftlichen Zwecken legt das Land Nordrhein-Westfalen ein entsprechendes Darlehensprogramm (Förderung selbst genutzten Wohnraums - Denkmalgerechte Erneuerung) auf. Förderzweck ist der Erhalt und die Modernisierung des denkmalgeschützen oder denkmalwerten und/oder städtebaulich und baukulturell erhaltenswerten Wohngebäudes und des privaten Wohnumfelds. Förderfähig sind alle baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung, die nach Art und Umfang zur Erhaltung, Nutzung und Modernisierung des Wohngebäudes und des privaten Umfelds geeignet sind.

Daneben stehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Zinsgünstige Darlehen für Vorhaben zur Instandhaltung und Sanierung von nicht zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern sowie Mittel der Stadterneuerung des Bundes bzw. des Landes zur Erhaltung von Baudenkmälern zur Verfügung.

Der „Förderlotse“ der NRW.Bank informiert Sie umfassend über Fördermittel des Landes, des Bundes und der EU:

Informationen der NRW.Bank über aktuelle Förderprogramme (Weiterleitung)

Finanzielle Mittel der Stadt zur Denkmalförderung stehen aufgrund der Haushaltslage leider nicht zur Verfügung.

Indirekte Förderung durch steuerliche Vergünstigungen

Zur indirekten Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können weiterhin steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden. Die Untere Denkmalbehörde erteilt hierfür auf Antrag Auskünfte, Bescheinigungen und Grundlagenbescheide.

Neben der direkten Förderung, die über die Kommunen und Bezirksregierungen organisiert wird, schaffen Steuererleichterungen insbesondere im Einkommenssteuerrecht einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen. Sie sind ein Ausgleich für die Last der Erhaltung von Kulturgütern im Interesse der Allgemeinheit. Über die Möglichkeiten, Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern in Anspruch zu nehmen, informiert die Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer", die 2009 vom Ministerium für Bauen und Verkehr in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium des Landes NRW herausgegeben wurde.

Broschüre "Steuertipps für Denkmäler"

Die Inanspruchnahme von Steuermitteln bei Baudenkmälern hängt sowohl von denkmalrechtlichen, als auch von steuerrechtlichen Voraussetzungen ab. Steuerliche Voraussetzungen sind ausschließlich von den Finanzbehörden zu prüfen.

Denkmalrechtlich können erhöhte Absetzungen nur dann geltend gemacht werden, wenn durch eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde nach § 40 DSchG die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie die Höhe der denkmalrechtlich begünstigten Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Die Bescheinigung ist schriftlich unter Verwendung des nachfolgenden Formulares zu beantragen. Dem Antrag sind alle Angaben und Belege beizufügen, die zur Beurteilung der denkmalrechtlichen Begünstigung der geltend gemachten Aufwendungen erforderlich sind. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem als Download zur Verfügung gestellten Merkblatt zur steuerlichen Bescheinigung.

Antrag nach § 40 DSchG

Merkblatt zum Antrag nach § 40 DSchG

Wichtiger Hinweis: Grundvoraussetzung einer steuerlichen Bescheinigung sind Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Nicht alles, was denkmalrechtlich erlaubt und denkmalpflegerisch vertretbar ist, kann auch als „erforderlich“ steuerlich begünstigt werden. Klären Sie dies bitte schon in der Vorberatung oder im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mit der Unteren Denkmalbehörde.

Weitere Grundvoraussetzung für die Bescheinigung ist die Abstimmung der Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde vor Ausführungsbeginn. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach Abschluss der Baumaßnahme noch vorhanden ist. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Selbiges gilt natürlich für Abweichungen von der Erlaubnis und/oder von der Baugenehmigung. Jede Änderung oder Abweichung bedarf einer erneuten vorherigen Abstimmung.

Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG  ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig von der Höhe der bescheinigten denkmalbedingten Aufwendungen. Bis 5.000 Euro ist die Bescheinigung gebührenfrei. Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an:

  • bis 250.000 Euro: 1,0 Prozent des bescheinigten Betrages (einschließlich der ersten 5.000 Euro);

  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro: 2.500 Euro plus 0,5 Prozent des Betrages, der 250.000 Euro überschreitet;

  • über 500.000 Euro: 3.750 Euro plus 0,25 Prozent des Betrages, der 500.000 Euro überschreitet.

Die maximale Gebühr beträgt 25.000 Euro.

Denkmalliste nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die sogenannte Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Mit der Eintragung wird das Denkmal unter den besonderen Schutz des Denkmalrechts gestellt. Es handelt sich daher bei der förmlichen Denkmalliste um viel mehr als eine reine Auflistung aller Denkmäler im Stadtgebiet.

Bau- und Bodendenkmäler in Würselen

Baudenkmäler in Würselen

Bodendenkmäler in Würselen

Form, Inhalt und Wirkung der Denkmalliste

Anders, als es der Wortlaut vermuten lässt, handelt es sich in NRW bei der Denkmalliste nicht um eine reine Auflistung des Denkmalbestandes in einer Stadt. Konstitutive Denkmallisten wie in NRW dienen vielmehr nicht nur der Inventarisierung, sondern sind verwaltungsrechtliche Werkzeuge: Ein Denkmal ist erst gesetzlich geschützt, wenn es durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste der jeweiligen Stadt aufgenommen wurde.

Die Denkmalliste gliedert sich in folgende Teile:

  • A - die Liste der Baudenkmäler,

  • B - die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler,

  • C - die Liste der beweglichen Denkmäler,

  • D - die Liste der Denkmalbereiche.

Innerhalb dieser Gliederung sind die entsprechenden Denkmäler fortlaufend nummeriert.  

Die Denkmalliste wird nach einem Karteikartensystem geführt; das heißt, für jedes Denkmal wird aufgrund einer Eintragungsverfügung eine „Karte“ angelegt, auf der die Kurzbezeichnung des Denkmals, die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals (Koordinatenbezeichnung oder Straßenname und Hausnummer oder Grundbuchbezeichnung), die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals und der Tag der Eintragung zwingend zu vermerken sind.

Das Eintragungsverfahren

Eingeleitet wird das Eintragungsverfahren von Amts wegen, auf Antrag des Eigentümers oder auf Antrag des Landschaftsverbandes. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde.

Im ersten Schritt wird geprüft, ob das vorgeschlagene Objekt die nötigen Denkmaleigenschaften nach dem DSchG besitzt. Dies erfolgt durch die Benehmensherstellung der Unteren Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband. Das dort angesiedelte Amt für Denkmalpflege (Denkmalfachbehörde) erstellt im Rahmen dieses Verfahrensschrittes eine ausführliche Denkmalwertbegründung, die nach den verschiedenen Kriterien des DSchG die Bedeutung des Objektes darlegt.

Vor der Eintragung in die Denkmalliste erfolgt eine schriftliche Anhörung des Eigentümers und/oder Nutzungsberechtigten. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens kann der Betroffene sich – positiv oder negativ – zur beabsichtigten Unterschutzstellung äußern. In jedem Fall werden seine Äußerungen geprüft und, soweit denkmalrechtlich vertretbar, berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Denkmalwertes erfolgt allerdings keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen. Wird der Denkmalwert festgestellt, ist das Objekt einzutragen. Eine Abwägung erfolgt erst auf der zweiten Stufe, wenn an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Ist das Objekt in die Denkmalliste aufgenommen, wird dem Eigentümer dies förmlich bekanntgegeben. Er kann dann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Wird das Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen, kann der Eigentümer/der Nutzungsberechtigte eine Unterschutzstellung nicht gerichtlich erzwingen. Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Eintragungen in die Denkmalliste sind, auch wenn sie von den Eigentümern beantragt werden, immer gebührenfrei. 

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Sobald die denkmalrechtliche Unterschutzstellung rechtswirksam ist, gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Dies bedeutet vor allem, dass vor Durchführung von (Bau-)Maßnahmen an, in und in der Umgebung von eingetragenen Denkmälern eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist (§ 9 DSchG NRW).

Erlaubnispflichtig ist es,

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verändern, an einen anderen Ort zu verbringen oder die bisherige Nutzung zu ändern,

  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen zu errichten, zu verändern oder zu beseitigen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird,

  • bewegliche Denkmäler zu beseitigen oder zu verändern.

Beseitigung bedeutet jede Form der Vernichtung des Denkmals wie z. B. Abbruch, Abschlagen, Abtragen, Zerlegen. Veränderung ist jeder Eingriff, der den bestehenden Zustand - auch den nicht historisch originalen - ändert, wie z. B. Teilabbruch, Änderung der Fenster, der Fassade oder des Grundrisses, Aufbringung neuen Putzes oder Anstriches, Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn z. B. ein Wohngebäude gewerblich genutzt werden soll. Die Nutzung wird aber auch geändert, wenn die bisherige Nutzung tatsächlich nicht mehr weitergeführt wird, z.B. nach Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Geschützt ist das vorhandene Erscheinungsbild des Denkmals auch vor erheblichen Beeinträchtigungen in der engeren Umgebung, z.B. durch Baumaßnahmen an benachbarten Gebäuden, auch wenn diese selbst nicht unter Denkmalschutz stehen.

Das Erlaubnisverfahren

Der Erlaubnisantrag ist bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Untere Denkmalbehörden sind die Gemeinden. Diese haben die Aufgaben im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrzunehmen und sind in ihrem Hoheitsgebiet für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die Unteren Denkmalbehörden treffen ihre denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen im Benehmen mit den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände. Sie haben diese bei ihren Entscheidungen zu beteiligen und anzuhören. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind wegen ihres speziellen Sachverstandes und auch zur Sicherstellung einer einheitlichen Bewertung denkmalpflegerischer Fragestellungen in das Erlaubnisverfahren eingebunden.

Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

Die für diese Verfahren zuständigen Behörden entscheiden in diesen Fällen unter Beteiligung der Denkmalbehörden und im Benehmen mit dem Landschaftsverband auch über die denkmalrechtlichen Belange. Sie sind bei ihren Entscheidungen an die materiell-rechtlichen Vorschriften des DSchG NRW gebunden.

So wird für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die gleichzeitig nach dem DSchG NRW erlaubnispflichtig sind, mit der Baugenehmigung auch die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt. Vorgaben der Unteren Denkmalbehörde werden dann vollinhaltlich in die Baugenehmigung aufgenommen. Kann die Baumaßnahme mit den denkmalrechtlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden, führt dies zur Versagung der Baugenehmigung.

Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die denkmalrechtliche Erlaubnis auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers aber auch gesondert erteilt werden. Eine für das gleiche Vorhaben beantragten Baugenehmigung muss dann allerdings zurückgestellt werden, bis die denkmalrechtliche Erlaubnis wirksam ist.

Das Antragsverfahren

Die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis müssen  Sie in jedem Fall vor Beginn bzw. Beauftragung der geplanten Maßnahmen beantragen.
Gemäß § 26 Abs. 1 DSchG NRW ist der Antrag schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Der Umfang der Unterlagen richtet sich im konkreten Fall nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung und Eigenart des geschützten Objektes. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.

Grundsätzlich gilt: Je umfangreicher die geplanten Eingriffe sind, desto detaillierter müssen auch die Angaben und Anlagen zum Erlaubnisantrag sein.

Einzelheiten können Sie dem Antragsformular entnehmen, das hier zum Download zur Verfügung steht:

Erlaubnisantrag (pdf)

Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist nach § 29 DSchG NRW gebührenfrei.

Zusätzlicher Hinweis für baugenehmigungspflichte Denkmalmaßnahmen:

Für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die gleichzeitig nach dem DSchG NRW erlaubnispflichtig sind, müssen Sie wie oben ausgeführt keinen förmlichen Erlaubnisantrag stellen. Die Bauvorlagen, die üblicherweise im Baugenehmigungsverfahren eingereicht werden, sind jedoch regelmäßig nicht ausreichend, um auch die Denkmalverträglichkeit des Baukonzeptes abschließend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für Ausführungsdetails wie Materialwahl und Farbgebung, die für eine rein bauordnungsbehördliche Prüfung ohne Belang wären.

Um von vornherein zeit- und kostenaufwendige Nachforderungen von Unterlagen zu vermeiden, sollte Ihr Bauantrag die gleichen Angaben und Anlagen enthalten, die Sie auch mit dem denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag vorlegen müssten.