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Bauordnungsbehördliche Maßnahmen

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Bauordnungsbehördliche Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Verstöße gegen geltendes Baurecht entstehen, insbesondere durch

  • ungenehmigte Errichtung von baulichen Anlagen (sog. „Schwarzbauten“)
  • ungenehmigter Umbau von baulichen Anlagen
  • ungenehmigte Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  • Abweichungen von Auflagen und Bedingungen aus der Baugenehmigung
  • mangelnde Unterhaltung baulicher Anlagen, die eine Gefahr darstellen (z.B. lose Bauteile)

In Erfüllung der Aufgabe als Gefahrenabwehrbehörde kann die Bauordnungsbehörde Ordnungsverfügungen erlassen. Die Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Gefährder oder Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zweck dieser Maßnahmen ist es, die Gefahr zu beseitigen.

Dazu stehen den Bauordnungsbehörden folgende Rechtsinstrumente zur Verfügung:

  • Erlass einer Baueinstellungsverfügung
  • Erlass einer Nutzungsuntersagung (die Nutzungsänderung rückgängig zu machen oder jede Nutzung einzustellen)
  • Erlass einer Baubeseitigungsanordnung
  • unmittelbarer Zwang in Form der Versiegelung der Baustelle, des Gebäudes oder Teile eines Gebäudes

Rechtsgrundlage für bauordnungsbehördliches Einschreiten ist der § 58 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Alle Ordnungsverfügungen, die auf Grund dieser Rechtsgrundlage ergehen, müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Zur Überprüfung, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist, und um die Umstände, die für das Ermessen der Behörde erheblich sind, zu ermitteln, sind Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten.

Kommt der Gefährder oder Störer den Anordnungen der Bauordnungsbehörde nicht nach, kann sie Zwangsmittel androhen und auch festsetzen, nämlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwangshaft.

Ordnungsverfügungen und weiteres Verwaltungshandeln haben ggf. Kosten oder Gebühren zur Folge.

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