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Gewerbesteuer
Beschreibung Beschreibung
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb innerhalb des Stadtgebiets. Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand der jährlich einzureichenden Erklärungen den Gewerbeertrag und stellt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gewerbesteuer berechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den vom Finanzamt vorgegebenen Messbetrag.
Festsetzung des Hebesatzes
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Würselen einheitlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Den aktuellen Hebesatz sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Hebesätze für die Gewerbesteuer erhalten Sie hier:
2019: 495% | 2018: 495% | 2017: 495% | 2016: 495% | 2015: 495% | 2014: 495% | 2013: 495% | 2012: 470% | 2011: 445% | 2009-2010: 435% | 2003-2008: 435% | 1998-2002: 435% | 1996-1997: 425% | 1991-1995: 410% | 1989-1990: 360%
Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheides. Bei der Festsetzung ist die Stadt Würselen rechtlich an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden. Gegen Entscheidungen, die das Finanzamt durch den Messbescheid getroffen hat, kann nur durch Anfechtung des Messbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt vorgegangen werden. Nimmt das Finanzamt eine Änderung oder Aufhebung des Messbescheides vor, ist die Stadt Würselen, unabhängig davon ob die im Steuerbescheid enthaltene Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, verpflichtet den Steuerbescheid ebenfalls zu ändern oder aufzuheben.
Vollziehungsaussetzung
Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dem Steueramt ist unbedingt eine Durchschrift dieses Antrages zuzusenden.
Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuervorauszahlungen (§ 19 Gewerbesteuergesetz) können festgesetzt werden
- vom Finanzamt durch Messbescheid für Vorauszahlungszwecke und
- von der Stadt auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder der Angaben des Steuerpflichtigen.
Vorauszahlungen sind rechtlich sogenannte Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (164 Abs. 1 Abgabenordnung). Solange dieser Vorbehalt gilt, kann die Aufhebung oder Änderung beantragt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle einer Anpassung keine Klage erforderlich ist, sondern ein Antrag auf Änderung an das Steueramt zu richten ist. Dem Antrag ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung beizufügen.
Lastschriftverfahren
Sie haben die Möglichkeit, der Stadt Würselen eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so dass offene Forderungen zu einem bestimmten Objekt oder Betreff bei Fälligkeit automatisch im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Hierdurch verhindern Sie ärgerliche Mahnungen und ggf. Mahngebühren und brauchen sich nicht um termingerechte Überweisungen zu kümmern. Siehe unten: Lastschriftverfahren.
- Vollziehungsaussetzung: Bitte reichen Sie eine Kopie des Antrags an das Finanzamt beim Steueramt ein.
- Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen: Bitte fügen Sie dem Antrag eine betriebswirtschaftliche Auswertung bei.
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Zuständige Einrichtung
- Kassen- und Steueramt (A 21)
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- Morlaixplatz 1
- 52146 Würselen
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02405 67-2130
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E-Mail: ruth.estorer@wuerselen.de
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