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Baumschutz
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Baumschutzsatzung
Seit 1979 existiert eine Baumschutzsatzung in der Stadt Würselen. Zweck dieser Satzung ist es, „…den Baumbestand insbesondere zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Abwehr schädlicher Einwirkungen, z.B. Luftverunreinigungen und Lärm, Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und eines artenreichen Baumbestandes zu erhalten und gegen schädliche Einwirkungen zu schützen“.
Die derzeit gültige Baumschutzsatzung wurde am 08.10.2002 vom Rat der Stadt Würselen beschlossen und ist seit dem 11.10.2002 in Kraft getreten.
Momentan wird die Baumschutzsatzung novelliert. Dem Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss wurde am 15.11.2018 eine Beschlussvorlage gefertigt, in der Argumentationen, Erfahrungen und Statistiken vorgestellt worden sind. Die Verwaltung wurde daraufhin beauftragt, die Novellierung fortzuführen und zu gegebener Zeit vorzustellen.
Dies können Sie im Ratsinformationssystem der Stadt Würselen nachsehen.
Welche Bäume sind geschützt?
Die Baumschutzsatzung schützt Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen. Die Satzung gilt jedoch nicht für Bäume, die im Außenbereich stehen – dafür ist die Untere Naturschutzbehörde der StädteRegion Aachen zuständig.
Im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung sind alle Laub- und Obstbäume sowie Eiben mit einem Stammumfang von mind. 70 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, geschützt.
Alle Nadelbäume sind geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden einen Stammumfang von 1 m und mehr aufweisen.
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 70 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
Die Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn in beiden Fällen die Stammumfänge unter 70 bzw. 100 cm aufweisen.
Übrigens: Nicht nur eine Rodung ist laut Baumschutzsatzung verboten und bedarf einer Ausnahmegenehmigung, sondern auch die Kappung, starker Rückschnitt oder auch Maßnahmen im Kronentrauf- und Wurzelbereich.
Anträge für Ausnahmen und Befreiungen
Die Baumschutzsatzung sieht Befreiungen von den Verboten zur Erhaltung und Pflege der Bäume vor. Gründe können z. B. schwere Krankheit, von dem Baum ausgehende Gefahren für Personen oder unbewegliche Sachen, aber auch Bauvorhaben sein.
Einen Antrag kann nur der Eigentümer des Baumes/Grundstücks stellen. Er kann eine Person bevollmächtigen. Dazu muss dem Antrag eine Vollmacht, ausgestellt und unterschrieben vom Eigentümer, beigefügt werden.
Beabsichtigen Sie einen Antrag zu stellen, so werden zusätzlich noch folgende Unterlagen benötigt, um über Ihren Antrag zu entscheiden:
- Lageplan im Maßstab 1:500, in dem der Standort/die Standorte des/der betroffenen Baumes/Bäume sowie die Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu eventuell vorhanden Gebäude mit Maßangabe einzutragen sind,
- gutachterliche Stellungnahme eines anerkannten Fachbetriebes (Meisterbetrieb mit Nachweis von Kenntnissen der Baumpflege und der visuellen Baumkontrolle) mit einer Beschreibung des Baumzustandes und je nach beantragtem Grund eine weitere Beschreibung,
- Antrag auf Vornahme einer visuellen Baumkontrolle durch das Fachpersonal der Stadt Würselen (ist bis auf Weiteres nicht möglich)
eine Liste von Baumpflegern und -gutachtern in der StädteRegion steht als Download (siehe unten) zur Verfügung - je nach Beantragung weitere Dokumente (siehe dazu Ihre Begründung zum Antrag),
- Vollmacht,
- aussagekräftige Fotos (sind nicht vorgeschrieben).
Für Anträge bei einem Bauvorhaben ist keine gutachterliche Stellungnahme notwendig.
Tipps zur korrekten Beantragung:
Lesen Sie sich am besten den Antrag genauestens durch. Je nachdem welche Begründung Sie angeben, steht dort, welche Dokumente außerdem benötigt werden.
Sollten Sie keinen Lageplan besitzen, so können Sie sich diesen auch beim Kataster- und Vermessungsamt der StädteRegion Aachen oder auch online unter https://geoportal.staedteregion-aachen.de/ besorgen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Antrag vollständig ist, so können Sie sich gerne persönlich, schriftlich oder telefonisch vorab noch Rat und Hinweise erfragen. Dies wird auch dringend empfohlen, da nur vollständige Anträge bearbeitet werden können.
Merkblatt
Ein Merkblatt zum Thema steht zum Download zur Verfügung.
Bäume auf Grundstücken der Stadt Würselen
Sollten Sie Fragen zum städtischen Baumbestand haben, so können Sie sich direkt an den Baubetriebshof (A 67) wenden.
Hecken und Sträucher
Die Genehmigung für die Rodung oder einen starken Rückschnitt (= auf den Stock setzen) von Hecken und Sträuchern im baulichen Außenbereich obliegt Unteren Naturschutzbehörde der StädteRegion Aachen.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken und Sträucher sowohl im Außen- als auch im Innenbereich nicht gerodet oder stärker zurückgeschnitten werden. Ausgenommen hiervon bleiben lediglich schonende Formschnitte.
laut Verwaltungsgebührensatzung und Baumschutzsatzung
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Zuständige Einrichtung
- Planungsamt (A 61)
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- Morlaixplatz 1
- 52146 Würselen
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Zuständige Kontaktperson
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Profil: Link
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Telefon: 02405 67-6110
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E-Mail: marko.gasparovic@wuerselen.de
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