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Container, Gerüste und Umzüge

Beschreibung Beschreibung

Container

Zur Aufstellung eines Containers im öffentlichen Verkehrsraum bedarf es grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, kombiniert mit einer Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme von öffentlicher Fläche nach der "Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Würselen vom 22.02.2013 - Sondernutzungssatzung".

Eine solche gebührenpflichtige Genehmigung/Erlaubnis ist nicht für private Flächen erforderlich.

Darüber hinaus hängt die Möglichkeit, wie und wo ein Container aufgestellt werden kann, grundsätzlich von den örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnissen im öffentlichen Verkehrsraum ab und kann daher nur individuell entschieden werden.

Ein Container sollte grundsätzlich auf Parkstreifen oder am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden, auf Gehwegen nur bei einer ausreichenden Gehwegrestbreite von mind. 1,20 m.

Ein Container im öffentlichen Verkehrsraum muss gemäß den Vorgaben der Anlage zum § 32 StVO mit rot-weiß reflektierenden Folien gekennzeichnet sein.

Durch die Nutzung darf die öffentliche Verkehrsfläche nicht verschmutzt oder beschädigt werden und ist nach Ablauf der Genehmigungsfrist sofort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und - falls erforderlich - zu reinigen.

Ein Container darf an Sonn- und Feiertagen nicht öffentlich bemerkbar beladen werden, sofern dadurch die äußere Ruhe des Tages gestört wird.

Gerüste

Zur Aufstellung eines Fassadengerüstes auf öffentlichen Gehwegen bedarf es grundsätzlich einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO, kombiniert mit einer Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme von öffentlicher Fläche nach der "Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Würselen vom 22.02.2013 - Sondernutzungssatzung".

Bei Erstellung eines Fassadengerüstes ist für den Fußgänger eine Restgehwegbreite von mind. 1,20 m aufrecht zu erhalten. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein Durchgangsgerüst / Fußgängertunnel mit einer lichten Höhe von mind. 2,20 m und einer Mindestbreite von 1,50 m erstellt werden. Hierbei ist allerdings zwischen der Bordsteinkante und der Gerüstecke ein Lichtraumprofil von mind. 0,50 m einzuhalten.

Die vertikalen Gerüstkanten sind stets mit rot-weißen Baken zu versehen. Diese sind bei Nachtzeit und bei schlechter Witterung ausreichend durch mind. drei übereinander angebrachte Gelbleuchten pro Ecke zu beleuchten.

Sämtliche Verkehrsteilnehmer, parkende Fahrzeuge sowie evtl. vorhandene Warenauslagen sind im Bereich des Gerüstes zuverlässig gegen herunterfallende Gegenstände oder Bauteile, Absplitterungen, Staub, Flüssigkeiten (auch Wasser, Farbspritzer etc.) sowie gegen sonstige Gefährdungen ausreichend zu schützen.

Es sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen wie z.B. Errichtung von Fangzäunen am Dach oder Aufziehen von Schutzplanen/-netze am Gerüst.

Eine Sperrung des Restgehweges bzw. des Fußgängertunnels, das Leiten der Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg oder ohne Notgehweg über die Fahrbahn ist in keinem Fall erlaubt.

Das Befestigen von Gerüsten in der Oberfläche von öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. durch Bohrungen o.ä.) ist nicht erlaubt.

Umzüge

Für einen Umzug wird oft ein temporäres Halteverbot eingerichtet, das beispielsweise auch für größere Möbel- oder Küchenanlieferung notwendig sein kann. Es bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung, welche mindestens eine, besser zwei Wochen vor dem Termin, schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden muss. Die Halteverbotsschilder müssen mindestens drei Tage vor dem Termin aufgestellt werden. Während der drei Tage sind die Schilder auf korrekte Aufstellung zu überprüfen, da die Schilder z.B. durch Dritte weggedreht oder generell unkenntlich gemacht werden können und somit ihre Gültigkeit verlieren können. Die Schilder sind durch die antragstellende Person selber zu beschaffen und aufzustellen, alternativ kann dies über entsprechende Firmen geregelt werden; die Stadtverwaltung Würselen stellt diese nicht zur Verfügung.

Zur Sondernutzung generell

Grundsätzlich ist jede öffentliche Straße gewidmet, das heißt zum öffentlichen Gebrauch freigegeben. Zum Straßenraum gehören im Allgemeinen die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünstreifen. Sofern diese über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden sollen, bedarf es einer Erlaubnis durch die Stadtverwaltung.

Weitere Beispiele von erlaubnispflichtigen Sondernutzungen sind:

  • Baustelleneinrichtungen
  • Lagerung von Baumaterialien
  • Aufstellen von Baugeräten, Bau-/Autokran, Hubarbeitsbühne etc.
  • Aufstellen oder Anbringen von Plakaten oder anderen Werbemitteln
  • Aufstellen von Verkaufs-, Informations- oder Ausstellungsständen
  • Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken

Ein Antrag (siehe Downloads) ist grundsätzlich schriftlich einzureichen und sollte in der Regel mindestens 2 Wochen vor der Nutzung beim Fachdienst 3.2 eingehen. Bei einer umfangreichen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes empfiehlt sich eine frühere Antragstellung (4-6 Wochen). Im Einzelfall ist ein Beratungsgepräch erforderlich.

Hinweis zum Ausfüllen des Formulars Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Containeraufstellung
Der Antrag ist vollständig auszufüllen und soll grundsätzlich vom Containerunternehmen eingereicht werden!

Hinweis zum Ausfüllen des Formulars Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, hier: Gerüste
Der Antrag soll grundsätzlich vom Gerüstunternehmen eingereicht werden!

Im Antrag unter Punkt 1 ist zudem die Nutzfläche des Gerüstes am Boden (Länge x Breite) und evtl. weitere Sondernutzungsflächen z.B. für Außenaufzug, Hebebühne, längere Materiallagerung etc. anzugeben. Ein Lageplan ist hierbei nicht zwingend erforderlich!

Wichtig sind Angaben zu den Gehwegverhältnissen (Breite des Gehweges bzw. Aufbau mit oder ohne Tunnel)

Die Punkte 5 und 6 müssen nicht beschrieben werden.

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren zur Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. einer Ausnahmegenehmigung richten sich einzelfallbedingt nach der GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Sondernutzungsgebühren

Die Kosten richten sich nach Art, Dauer und Örtlichkeit der Sondernutzung sowie nach der Größe der in Anspruch genommenen Fläche und berechnen sich nach dem Gebührentarif der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Würselen vom 22.02.2013  - Sondernutzungssatzung“ der Stadt Würselen.