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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

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Zu den Pflichtaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gehört die regelmäßige Durchführung von „Wiederkehrenden Prüfungen“ von Sonderbauten im Bestand, für die spezielle Sonderbauvorschriften (Sonderbauverordnungen auf Grund der Landesbauordnung - BauO NRW) gelten. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Brandschutzes.

Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, Sachwerte, wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können. Jedoch sind nicht alle Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW durch die Bauordnung wiederkehrend zu prüfen.

In der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) unter § 1 werden folgende prüfpflichtige Bauten aufgeführt:

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in der jeweils geltenden Fassung
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  3. Krankenhäuser
  4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  5. Hochhäuser im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
  7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  8. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
  9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²
  10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m² und
  11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist

Je nach Objekt finden in verschiedenen Zeitintervallen Prüfungen statt.

Die unter Nummer 1 bis 8 aufgeführten Objekte sind in Zeiträumen von nicht mehr als drei Jahren zu prüfen.

Objekte unter Nummer 9 bis 11 sind in Zeiträumen von nicht mehr als sechs Jahren zu prüfen.

Die Sonderbaukontrollen dienen dazu, um frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.

Im Einzelfall kann die untere Bauaufsichtsbehörde die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Zudem sind die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

Darüber hinaus hat die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 10 PrüfVO NRW folgende Sonderbauten zu prüfen:

1. In Zeitabständen von höchstens drei Jahren:

  1. Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
  2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung 

und

2. In Zeitabständen von höchstens sechs Jahren:

  1. Krankenhäuser
  2. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten
  3. Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
  4. Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung
  5. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
  6. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
  7. Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen 

Die Sonderbaukontrolle erfolgt mit einer Ortsbegehung, in deren Rahmen u. a. auch überprüft wird, ob Betriebsvorschriften eingehalten werden und der Zustand vor Ort noch mit dem genehmigten Zustand übereinstimmt.

Die bauordnungsrechtlichen wiederkehrenden Prüfungen werden mit einer Vorlaufzeit von ca. vier Wochen angekündigt.

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