BIS: Suche und Detail

Feuerwerkskörper und Pyrotechnik

Beschreibung Beschreibung

Verwendung von Pyrotechnik

Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) verwendet (abgebrannt) werden.

Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 aus begründetem Anlass gemäß § 24 Abs. 1 SprengV kann per Vordruck beantragt werden.

Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 7 und eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG erfolgt bei der Bezirksregierung Köln, und die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der StädteRegion Aachen.

Verkauf von Pyrotechnik

Hinweis zur Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz:

Gewerbetreibende müssen den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk) nicht bei der Stadt Würselen, sondern bei der Bezirksregierung Köln anzeigen. Ansprechpartner ist:

Bezirksregierung Köln
Dezernat 55 | Sprengstoffwesen
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon 0221 147-4976
Telefax 0221 147-4693
E-Mail sprengstoff@brk.nrw.de

 

ausgefülltes Antragsformular

www.bezreg-koeln.nrw.de | Sprengstoffwesen

www.staedteregion-aachen.de | Dienstleistungen | Sprengstofferlaubnis

Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV: 40 Euro

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung