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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für alle Grundstücke innerhalb des Gemeindegebietes erhoben und unterteilt sich in

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien

Die Grundsteuer berechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den vom Finanzamt vorgegebenen Messbetrag.

Hebesatz

Die Hebesätze der Realsteuern werden vom Rat der Stadt Würselen in der Haushaltssatzung festgelegt (siehe Haushalt). Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer:

2013 - 2022 | Grundsteuer A: 437% | Grundsteuer B: 575%
2012 | Grundsteuer A: 358% | Grundsteuer B: 496%
2011 | Grundsteuer A: 280% | Grundsteuer B: 418%
2009 - 2010 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 408%
2003 - 2008 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 391%
1998 - 2002 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 370%
1996 - 1997 | Grundsteuer A: 250% | Grundsteuer B: 330%
1991 - 1995 | Grundsteuer A: 220% | Grundsteuer B: 300%
1989 - 1990 | Grundsteuer A: 200% | Grundsteuer B: 264%

Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Grundsteuermessbescheides. Bei der Festsetzung ist die Stadt Würselen rechtlich an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden. Gegen Entscheidungen, die das Finanzamt durch den Messbescheid getroffen hat, kann nur durch Anfechtung des Messbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt vorgegangen werden. Nimmt das Finanzamt eine Änderung oder Aufhebung des Messbescheides vor, ist die Stadt Würselen, unabhängig davon ob die im Steuerbescheid enthaltene Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, verpflichtet den Steuerbescheid ebenfalls zu ändern oder aufzuheben.

Vollziehungsaussetzung

Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dem Steueramt ist unbedingt eine Durchschrift dieses Antrages zuzusenden.

Die Grundsteuer gehört zu den Grundbesitzabgaben.

Lastschriftverfahren

Sie haben die Möglichkeit, der Stadt Würselen eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so dass offene Forderungen zu einem bestimmten Objekt oder Betreff bei Fälligkeit automatisch im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Hierdurch verhindern Sie ärgerliche Mahnungen und ggf. Mahngebühren und brauchen sich nicht um termingerechte Überweisungen zu kümmern. Siehe unten: Lastschriftverfahren.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für alle Grundstücke innerhalb des Gemeindegebietes erhoben und unterteilt sich in

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien

Die Grundsteuer berechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den vom Finanzamt vorgegebenen Messbetrag.

Hebesatz

Die Hebesätze der Realsteuern werden vom Rat der Stadt Würselen in der Haushaltssatzung festgelegt (siehe Haushalt). Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer:

2013 - 2022 | Grundsteuer A: 437% | Grundsteuer B: 575%
2012 | Grundsteuer A: 358% | Grundsteuer B: 496%
2011 | Grundsteuer A: 280% | Grundsteuer B: 418%
2009 - 2010 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 408%
2003 - 2008 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 391%
1998 - 2002 | Grundsteuer A: 270% | Grundsteuer B: 370%
1996 - 1997 | Grundsteuer A: 250% | Grundsteuer B: 330%
1991 - 1995 | Grundsteuer A: 220% | Grundsteuer B: 300%
1989 - 1990 | Grundsteuer A: 200% | Grundsteuer B: 264%

Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Grundsteuermessbescheides. Bei der Festsetzung ist die Stadt Würselen rechtlich an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden. Gegen Entscheidungen, die das Finanzamt durch den Messbescheid getroffen hat, kann nur durch Anfechtung des Messbescheides im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt vorgegangen werden. Nimmt das Finanzamt eine Änderung oder Aufhebung des Messbescheides vor, ist die Stadt Würselen, unabhängig davon ob die im Steuerbescheid enthaltene Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, verpflichtet den Steuerbescheid ebenfalls zu ändern oder aufzuheben.

Vollziehungsaussetzung

Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Vollziehungsaussetzung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Dem Steueramt ist unbedingt eine Durchschrift dieses Antrages zuzusenden.

Die Grundsteuer gehört zu den Grundbesitzabgaben.

Lastschriftverfahren

Sie haben die Möglichkeit, der Stadt Würselen eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so dass offene Forderungen zu einem bestimmten Objekt oder Betreff bei Fälligkeit automatisch im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Hierdurch verhindern Sie ärgerliche Mahnungen und ggf. Mahngebühren und brauchen sich nicht um termingerechte Überweisungen zu kümmern. Siehe unten: Lastschriftverfahren.

Grundsteuer, Aussetzung der Vollziehung, Hebesatz, Messbescheid, Steuerbescheid https://serviceportal.wuerselen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1520/show
Kassen- und Steueramt (A 21)
Morlaixplatz 1 52146 Würselen

Herr

Lenz

221, 5. Ebene

02405 67-2131
pascal.lenz@wuerselen.de

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