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Hundesteuer

Beschreibung Beschreibung

Wer im Stadtgebiet zu "Zwecken der privaten Lebensführung" einen Hund hält, muss dafür Hundesteuer bezahlen. Die Steuer richtet sich nach der Anzahl und der Art der gehaltenen Hunde. Soweit Sie oder andere Personen in Ihrem Haushalt einen Hund halten, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von Ihnen gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, zur Hundesteuer anmelden. 

Rechtsgrundlage zur Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung.

Befreiung und Ermäßigung

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist möglich

  • für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber, oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“) dienen. Die Hunde müssen dazu geeignet sein, die Schwerbehinderung zu mildern. Zu diesen Hunden zählen beispielsweise Blindenführhunde.
  • für Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist möglich

  • für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden;
  • für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen;
  • für Hunde, die als Gebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten verwendet werden;
  • für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten oder diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen.
Abmeldung eines Hundes

Sie müssen Ihren Hund von der Hundesteuer abmelden

  • bei einem Halterwechsel,
  • beim Wegzug des Halters aus dem Stadtgebiet oder
  • wegen Tod des Hundes.

Die Abmeldung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt vornehmen. Die für den Hund ausgegebene Hundesteuermarke senden Sie bitte an die Stadtverwaltung zurück.

Zahlungstermin und Lastschriftverfahren

Die Hundesteuer ist jährlich am 1. Juli fällig; die Höhe der jeweiligen Steuerzahlung ergibt sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid. 

Sie haben die Möglichkeit, der Stadt Würselen eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so dass offene Forderungen zu einem bestimmten Objekt oder Betreff bei Fälligkeit automatisch im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Hierdurch verhindern Sie ärgerliche Mahnungen und ggf. Mahngebühren und brauchen sich nicht um termingerechte Überweisungen zu kümmern. IHr SEPA-Mandat können Sie gerne unter dem Stichwort "Lastschriftverfahren" beauftragen (siehe unten).

Große bzw. gefährliche Hunde

Für große bzw. gefährliche Hunde gelten zusätzliche Vorschriften, die Sie unter dem Stichwort "Hundehaltung" nachlesen können (siehe unten).

Vordrucke zur An- bzw. Abmeldung stehen zum Download zur Verfügung, ggf. ist eine tierärztliche Bescheinigung erforderlich (siehe Vordruck). Im Falle einer Hundesteuerabmeldung geben Sie bitte die Hundesteuermarke zurück.

Die Hundesteuer beträgt jährlich wenn ein Hund gehalten wird 720 Euro für einen gefährlichen Hund bzw. 100 Euro für einen anderen Hund. Wenn zwei Hunde gehalten werden beträgt die Steuer 960 Euro für jeden gefährlichen Hund bzw. 140 Euro für jeden anderen Hund. Wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden beträgt die Steuer 1.152 Euro für jeden gefährlichen Hund bzw. 170 Euro für jeden anderen Hund.

Ausgabe einer Ersatz-Hundesteuermarke: 5 Euro

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