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Namensänderungen nach Einbürgerung oder BVFG (Angleichung)

 
Angleichung nach Einbürgerung

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch die Abgabe einer Erklärung nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ihre Namensführung an die, für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen, um die Integration in Deutschland zu erleichtern.

Sie können:

  • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen und Mittelnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.
Angleichung nach dem BVFG (Bundesvertriebenengesetz)

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) besitzen, können durch die Abgabe einer Erklärung nach § 94 BVFG ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen.

Sie können:

  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen,
  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen,
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Gebühren

  • Angleichungserklärung nach Einbürgerung 21,00 Euro
  • Bescheinigung über Namensänderung 9,00 Euro
Namensänderungen nach Einbürgerung oder BVFG (Angleichung)
Angleichung nach Einbürgerung

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch die Abgabe einer Erklärung nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ihre Namensführung an die, für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen, um die Integration in Deutschland zu erleichtern.

Sie können:

  • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen und Mittelnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.
Angleichung nach dem BVFG (Bundesvertriebenengesetz)

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlingen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) besitzen, können durch die Abgabe einer Erklärung nach § 94 BVFG ihre Namensführung an die für deutsche Staatsangehörige übliche Namensführung anpassen.

Sie können:

  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z. B. Vatersnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen,
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen,
  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen,
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

  • Angleichungserklärung nach Einbürgerung 21,00 Euro
  • Bescheinigung über Namensänderung 9,00 Euro
Angleichung, Ablegung des Vatersnamen, Vertriebene, Spätaussiedler, Eindeutschung von Namen, deutsche Schreibweise von Namen https://serviceportal.wuerselen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1554/show
Standesamt
Morlaixplatz 1 52146 Würselen

Frau

Frey

stellv. Amtsleitung und Standesbeamtin (Geburtenanmeldung, Einbürgerungen)

12, Foyer

02405 67-3301
svenja.frey@wuerselen.de

Frau

Töbe

Amtsleitung

11, Foyer

02405 67-3300
ruth.toebe@wuerselen.de

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