Wohnraumüberwachung
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Gemeint ist hier lediglich die Überwachung öffentlich geförderten Wohnraums, nicht des freifinanzierten Mietwohnungsbestandes!
Mit der Inanspruchnahme von Fördermitteln übernimmt der Verfügungsberechtigte Pflichten, die der Gesetzgeber in Form von Belegungs- und Mietbindungen festgeschrieben hat und deren Einhaltung durch das Sachgebiet Wohnungswesen der Stadt Würselen überwacht wird. Im Einzelnen sind dies folgende Themenbereiche:
- Zulässige Miete
- Miete/Mietstaffelung
- Kostenmiete (§§ 8, 9 WoBindG)
- Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- Erfassung und Aktualisierung der rechtmäßigen Nutzung
- Wohnraumüberlassung
- Bezugsbestätigung
- zulässige Wohnungsgröße
- Wohnberechtigungsbescheinigung
- Besetzungs- oder Benennungsrechte
- Widerrechtliche Nutzungsverhältnisse
- Kündigung
- Freimeldung
- Selbstnutzung
- Leerstand, Nutzungsänderung, Zweckentfremdung
- Instandhaltungspflichten
- baulicher Zustand/Mängel
- Eigenbedarfskündigung
- Bußgelder/Geldleistungen
Grundlage aller im Zusammenhang mit den o.a. Aspekten stehenden Rechtsnormen ist einerseits das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) sowie andererseits die verbliebenen Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG).
Sofern Sie als Eigentümer, Besitzer, Verfügungsberechtigte oder Verwalter öffentlich geförderter Wohnungen dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die unten angegebenen Ansprechpartner. Mit dem unter Downloads bereitgestellten Formular können Sie die Freiwerdung einer öffentlich geförderten Wohnung melden. Weiterhin finden Sie dort ausführliche Erläuterungen zu dem o.a. Pflichtenkatalog.
Gebühren
Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Abs. 6 WFNG NRW: 5 bis 20 Euro; Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Abs. 2 WFNG NRW je Wohnung: 10 bis 30 Euro.
Downloads
Weiterführende Informationen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: WFNG NRW
Wohnungsbindungsgesetz
Bundesministerium der Justiz: WoBindG