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steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beschreibung Beschreibung

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde wird für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Erteilung einer Gaststättenerlaubnis;
  • Ausstellung einer Reisegewerbekarte;
  • Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen;
  • Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen;
  • Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen;
  • Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
  • Erteilung öffentlicher Aufträge u. a.

Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Gewerbeordnung und gewerberechtliche Spezialgesetze enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen, zum Beispiel das Gaststättengesetz. Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis gibt Ihnen das Recht, das Gewerbe auszuüben.

Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie, wenn keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen, die in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit stehen, gegen Sie bestehen.

  • Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument - fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
  • Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und wo diese vorgelegt werden muss
  • schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.

Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder online bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich im Rathaus abholen.

Bitte beachten Sie: Die Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes erteilt das Finanzamt Ihres Wohnortes.

Gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Würselen vom 19.12.1990 i. V. m. der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Würselen vom 27.09.2000 fallen gemäß Nummer 6.1 24,00 Euro Verwaltungsgebühren an.

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