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Jagd- und Fischereischeine

Beschreibung Beschreibung

Jagdscheine

Gemäß § 15 BJagdG muss derjenige, der die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.

Zuständig für das Ausstellen der Jagdscheine ist gemäß § 15 Abs. 2 BJagdG die Untere Jagd- und Fischereibehörde. Für das Stadtgebiet Würselen ist dies die Arbeitsgruppe 70.3 des Umweltamtes der StädteRegion Aachen.

Die benötigten Unterlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Umweltsamts der StädteRegion Aachen. Der entsprechende Link wird Ihnen unter „notwendige Downloads und Verlinkungen“ zur Verfügung gestellt.

Ein ausgefülltes Antragsformular wird ebenso vom Fachdienst 3.2 Gewerbeangelegenheiten der Stadt Würselen entgegengenommen und an die zuständige Stelle der StädteRegion Aachen weitergeleitet.

Fischereischeine

Um einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen, muss im Sinne des § 31 Abs. 1 LFischG NRW jeder, der die Fischerei ausübt, Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.

Zuständige Behörde zum Ausstellen des Fischereischeins für Einwohner der Stadt Würselen ist gemäß § 35 LFischG NRW die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Würselen.

Der Antragsteller kann entscheiden zwischen der Beantragung eines Jahresfischereischeins nach § 34 Abs. 1 lit. a LFischG NRW und eines 5-Jahresfischereischeins im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. b LFischG NRW.

Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins ist die Vollendung des 13. Lebensjahres und die Absolvierung einer Fischerprüfung. Bei der Antragstellung eines Jugendlichen ist die persönliche Vorsprache in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren, die noch nicht die Fischerprüfung abgelegt haben, können einen Jugendfischereischein gemäß § 32 LFischG NRW beantragen.

Diesen ist gemäß § 32 Abs. 2 LFischG NRW das Fischen jedoch immer nur in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins gestattet.

Auch hier ist bei der Antragstellung eines Jugendlichen die persönliche Vorsprache in Begleitung eines Erziehungsberechtigten notwendig.

Zusätzlich zum Fischereischein muss ein Fischereierlaubnisschein, erteilt durch den Fischereiberechtigten, vorliegen. Fischereiberechtigt ist nach § 4 LFischG NRW der Eigentümer des zu befischenden Gewässergrundstücks.

Fischereischeine nach §§ 31, 32 LFischG NRW:

  • Erstausstellung Jahres- und 5-Jahresfischereischein:
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument
    • Nachweis über die absolvierte Fischerprüfung (Fischerprüfungszeugnis)
    • Ein aktuelles Foto
  • Verlängerung Jahres- und 5-Jahresfischereischein:
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument
    • Abgelaufener Fischereischein ODER
    • Nachweis über die absolvierte Fischerprüfung (Fischerprüfungszeugnis)
  • Erstausstellung Jugendfischereischein
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument des Jugendlichen
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument des Erziehungsberechtigten
    • Ein aktuelles Foto des Jugendlichen
  • Verlängerung Jugendfischereischein:
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument des Jugendlichen
    • Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument des Erziehungsberechtigten
    • Abgelaufener Fischereischein

www.staedteregion-aachen.de | Ämter | Umweltamt (A 70) | FIscherei bzw. Jagd

Jagdscheine nach § 15 BJagdG:

  • Informationen über die Verwaltungsgebühren für Jagdscheine erhalten Sie vom Umweltamt (A 70) der StädteRegion Aachen

Fischereischeine nach §§ 31, 32 LFischG NRW:

  • Erstausstellung und Verlängerung Jahresfischereischeine:
    • Gebühr: 8 Euro
    • Fischereiabgabe: 8 Euro
  • Erstausstellung und Verlängerung 5-Jahresfischereischeine:
    • Gebühr: 24 Euro
    • Fischereiabgabe: 24 Euro
  • Erstausstellung und Verlängerung Jugendfischereischein:
    • Gebühr: 4 Euro
    • Fischereiabgabe: 4 Euro

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