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Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige

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Die Bestattungspflicht im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 8 Bestattungsgesetz NRW wird dann umgesetzt, wenn die Angehörigen eines/einer Verstorbenen die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen. Die Bestattung bzw. Einäscherung muss innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen erfolgen gemäß § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW.

Bestattungspflichtige Angehörige sind grundsätzlich in der nachstehenden Reihenfolge:

  • Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder

Die fehlende soziale Bindung oder fehlender Kontakt zur Verstorbenen Person haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht verbleibt auch in diesem Fall bei den Angehörigen.

Sofern die Angehörigen nicht über die finanziellen Mittel zur Deckung der Bestattungskosten verfügen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (12. Sozialgesetzbuch) beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

A 33 Standesamt

Die Kostenheranziehung der Angehörigen ist auf den Einzelfall bezogen.

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