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Nachbeurkundung Sterbefall/Eheschließung/Lebenspartnerschaft/Geburt im Ausland

Beschreibung Beschreibung

Wurden Sie im Ausland geboren, haben dort die Ehe geschlossen oder ist ein naher Angehöriger im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung in ein deutsches Personenstandsregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in ein deutsches Eheregister eingetragen werden, wenn diese rechtsgültig geschlossen wurde und dem deutschen Recht nicht widerspricht.

Eine Nachbeurkundung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose
  • heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Zuständig ist das Standesamt am deutschen Wohnsitz der zu beurkundenden Person.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, um weitere Informationen zu erhalten. Sie erhalten in einem persönlichen Gespräch eine individuelle Liste über die beizubringenden Unterlagen.

Antragsberechtigt sind:

bei Geburten

  • die zu beurkundende Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • dessen Ehe- oder Lebenspartner(in)

bei Eheschließungen

  • jeder Ehepartner

wenn beide Ehepartner verstorben sind

  • deren Eltern
  • deren Kinder

bei Sterbefällen

  • Kinder
  • Eltern
  • Ehe- oder Lebenspartner

A 33 Standesamt

  • Antrag auf Nachbeurkundung (Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft) 40,00 Euro
  • Antrag auf Nachbeurkundung (Sterbefall) 21,00 Euro
  • ggfls. Eidesstaatliche Versicherung 21,00 Euro
  • ggfls. namensrechtliche Erklärungen 21,00 Euro
  • Urkundenausstellung 10,00 Euro

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen