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Gaststätten und Veranstaltungswesen

Beschreibung Beschreibung

Vorübergehendes Gaststättengewerbe (Schankgenehmigung)

Für Veranstaltungen, im Rahmen derer alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt werden, ist die Erteilung einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) notwendig. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Ausschank auf eigene Rechnung oder durch einen Gewerbetreibenden erfolgt.

Die Gestattung wird für einen besonderen Anlass und ein zeitlich begrenztes Ereignis erteilt.

Ein Vordruck zur Beantragung einer vorübergehenden Gestattung steht zum Download zur Verfügung. Dieser ist zusammen mit dem Veranstaltungsdatenblatt auszufüllen und etwa 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung einzureichen.

Sollte der Antrag nicht zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung eingereicht worden sein, kann eine Gewährleistung der Bearbeitung nicht sichergestellt werden. 
Sofern eine Bearbeitung des verspäteten Antrages noch möglich ist, ist dieser mit einem Mehraufwand verbunden. Aufgrund des Mehraufwandes ist die Gebühr des Antrages erhöht. 

Endgültige Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession)

Durch eine endgültige Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG (Gaststättenkonzession) wird dem Antragsteller gestattet, eine Gaststätte mit Alkoholausschank dauerhaft zu betreiben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Sofern keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.

Gaststättenkonzessionen sind ca. 8 Wochen vor der geplanten Eröffnung zu beantragen.

Ein Vordruck zur Beantragung einer Gaststättenkonzession sowie ein Vordruck der Betriebsbeschreibung, welcher einzureichen ist, stehen zum Download zur Verfügung.

Genehmigung zur Nutzung städtischer Plätze (Sondernutzungserlaubnis)

Das Veranstalten von Festen auf städtischen Plätzen ist eine Nutzung, welche über den Gemeingebrauch hinaus geht und stellt somit eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung gemäß  der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) i.V.m. § 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Würselen vom 22.02.2013 (Sondernutzungssatzung) dar.

Zur Beantragung ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Benennung der Veranstaltungsdaten ausreichend.

Alternativ dient das Formular „Veranstaltungsdatenblatt“, welches unter „notwendige Downloads“ zu finden ist, als Hilfestellung zur Beantragung einer Veranstaltung auf einer städtischen Fläche.

Marktwesen (Festsetzungen nach der GewO) 

Wochenmarkt

Die wöchentlich am Mittwoch auf dem Morlaixplatz und am Samstag auf dem Jodokusplatz in Broichweiden stattfindenden Märkte sind zwei nach § 69 GewO festgesetzte Wochenmärkte, der die Voraussetzungen des § 67 GewO erfüllt.

Dort können in einem regelmäßigen Turnus von einer Mehrzahl von Anbietern Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei und rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs feilgeboten werden.

Eine Bewerbung um einen Standplatz auf dem Wochenmarkt vor dem Rathaus auf dem Morlaixplatz ist formlos, jedoch schriftlich entweder per Mail oder postalisch einzureichen.

Die Standplatzgebühren richten sich dabei nach der Größe des Verkaufsstandes und der benötigten Anzahl an Strom.

Für weitere Informationen können Sie sich gerne mit dem Gewerbeamt in Verbindung setzen.

Sonstige Märkte

Zur Erlangung von Marktprivilegien im Rahmen sonstiger Marktveranstaltungen (Volksfeste, Großmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte etc.) ist eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 GewO notwendig.

Zu eben jenen Marktprivilegien gehören zum Beispiel die Befreiung von Vorschriften des II. Titels der GewO (keine Gewerbeanzeige nötig, kein Gewerbeuntersagungsverfahren möglich etc.), ggf. die Befreiung von Vorschriften des III. Titels (keine Reisegewerbekartenpflicht), keine Gebundenheit an Ladenschlusszeiten und andere Vergünstigungen.

Für die Beantragung von Marktveranstaltungen zur Festsetzung nach § 69 Gewo wird Ihnen ein Antragsvordruck unter der Rubrik „Downloads“ bereitgestellt.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird anschließend gemäß § 69a Abs. 1 GewO geprüft, ob die Merkmale und Voraussetzungen der verschiedenen Veranstaltungs- bzw. Marktarten nach den Vorschriften der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt sind, ob der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ob bei der Durchführung der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit gewährleistet ist.

Aufgrund dessen sind zusätzlich zu dem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des Steueramtes und des Insolvenzgerichtes vorzulegen. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Liste aller ausgewählten Marktbeschicker mitsamt der Angabe über das Warenangebot beizufügen.

Sollte ein Wochenmarkt, ein Jahrmarkt oder ein Spezialmarkt  von der örtlichen Ordnungsbehörde im Sinne des § 69 GewO festgesetzt worden sein, ist der Veranstalter gemäß § 69 Abs. 2 GewO zur Durchführung derer verpflichtet.

Schankgenehmigung nach § 12 GastG:

  • Ausgefüllter Antrag „Schankgenehmigung“
  • Ausgefülltes Veranstaltungsdatenblatt

Endgültige Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession) nach § 2 GastG:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart 0 (Das Führungszeugnis ist der Stadt Würselen zuzusenden, Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 2 GastG)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behöre – Belegart 9* (Der Gewerbezentralregisterauszug ist der Stadt Würselen zuzusenden, Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 2 GastG)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes*
  • Bescheinigung Infektionsschutzgesetz für den Antragsteller, ggf. für alle beschäftigten Personen
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
  • Kopie des Personalausweises
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Lagepläne (dreifache Ausfertigung)
  • Grundrisszeichnung vom a) Erdgeschoss, b) Kellergeschoss, c) Obergeschoss (dreifache Ausfertigung)
  • Betriebsbeschreibung (zweifach)

Antrag auf Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO:

  • Ausgefüllter Antrag „Festsetzungsantrag GewO“
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart 0
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart 9
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlichen Steueramts
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Auflistung aller ausgewählten Marktbeschicker unter Angabe des Warensortiments

Die Gebühren werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) jeweils nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand festgesetzt.

  • Schankgenehmigung nach § 12 GastG: 25 bis 200 Euro
  • Gaststättenkonzession nach § 2 GastG: 600 bis 1.200 Euro
  • Marktfestsetzung nach § 69 GewO: 50 bis 3.000 Euro