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Wohnberechtigungsschein (WBS)

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Öffentlich-geförderte Wohnungen („Sozialwohnungen“)

Die sog. öffentlich-geförderten Wohnungen sind Wohnungen, die von Eigentümern/Vermietern gekauft oder erbaut worden sind mit Hilfe von öffentlichen Fördermaßnahmen und zinsgünstigen Darlehen des Landes NRW durch die NRW.Bank (ehemals WfA).

Diese Wohnungen darf der Vermieter nur an Personen vermieten, die im Besitz eines gültigen und für diese Wohnung passenden Wohnberechtigungsscheins (WBS) sind. Teilweise bestehen sog. Besetzungsrechte, so dass die Stadt für einen begrenzen Zeitraum bestimmen darf, an wen die Wohnung vergeben wird. Wenn kein Besetzungsrecht besteht, darf der Vermieter sich selber einen Mieter mit gültigem WBS aussuchen.

Die öffentlich-geförderten Wohnungen sind in der Regel etwas günstiger als die sog. freifinanzierten Wohnungen. Daher kann man davon sprechen, dass sie für einkommensschwächere Haushalte reserviert sind.

Manche Wohnungen sind nur bestimmten Personenkreisen vorbehalten, wie z. B. älteren Mitbürgern, Rollstuhlfahrern, kinderreichen Familien etc.

Mieter einer öffentlich-geförderten Wohnung genießen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass man - egal wie sich der Haushalt entwickelt (Zu- oder Wegzug von Haushaltsmitgliedern, Einkommensveränderungen etc.) - in dieser Wohnung wohnen bleiben darf, ohne eine sog. Fehlbelegungsabgabe leisten oder die Wohnung aufgeben zu müssen, wie es bis 2007 üblich war.

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Ein WBS kann auf schriftlichen Antrag geprüft und ausgestellt werden. Grundsätzlich müssen der Antragsteller und alle weiteren volljährigen Personen antragsberechtigt sein, d. h. entweder EU-Staatsbürger sein oder einen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde von mindestens einem Jahr Gültigkeit besitzen.

Der WBS wird dann erteilt, wenn das gesamte anrechenbare Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höhe der Einkommensgrenze und die Freibeträge sind sehr individuell, daher entnehmen Sie diese dem unten zum Download angebotenen Infoblatt.

Neben dem Antrag für den WBS muss jede volljährige Person eine eigene Einkommenserklärung ausfüllen und unterschreiben. Darüber hinaus wird von jeder Einkommensart (außer Kindergeld und Wohngeld) ein aktueller Nachweis benötigt. Für Schüler, Praktikanten und Studierende, die über 16 Jahre alt sind, wird zusätzlich eine Schul-/Praktikums-/Studienbescheinigung benötigt.

Ein WBS kann in jeder Gemeinde des Landes NRW beantragt werden, ist ein Jahr gültig und kann auch in ganz NRW genutzt werden.

Tipps zur korrekten und vollständigen Bearbeitung:

Lesen Sie am besten das unter Downloads befindliche ausführliche Infoblatt. Dort sind alle Kriterien detailliert erläutert und Sie finden noch weitere nützliche Informationen vor allem für Haushalte mit hohem Einkommen oder auch Schwangere.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Antrag vollständig ist, so können Sie sich gerne persönlich, schriftlich oder telefonisch vorab noch Rat und Hinweise erfragen. Dies wird auch dringend empfohlen, da nur vollständige Anträge angenommen und bearbeitet werden können.

Wohnungssuche

Mit dem beantragten WBS gelangen Sie nicht automatisch auf die hiesige Würselener Wohnungsbedarfsliste. Dazu wird ein weiterer Antrag benötigt. Mehr Informationen bezüglich der Möglichkeiten zur Unterstützung Ihrer Wohnungssuche und den entsprechenden Antrag finden Sie unter dem Stichwort Wohnraumvermittlung.

Fachdienst 4.3 Stadtplanung, Umwelt und Wohnen
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52146 Würselen

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