Karte zum elektronischen Idenditätsnachweis (eID-Karte)
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Ab dem 01. Januar 2021 können Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein), die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, einen Antrag auf Ausstellung einer eID-Karte stellen. Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin oder der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen. Die eID-Karte dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie zum Beispiel Lichtbild, Unterschrift, Körpergröße und Augenfarbe.
Der Antrag auf Ausstellung einer eID-Karte kann ab dem 16. Lebensjahr gestellt werden.
Antragstellung
Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen.
Namensänderung durch anstehende Eheschließung
Ändert sich durch eine anstehende Eheschließung der Familienname, kann schon vorab eine neue eID-Karte mit dem künftigen Namen beantragt werden. Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor dem Termin beim Standesamt erfolgen kann, ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung ergibt. Die Aushändigung der fertigen eID-Karte kann erst nach vollzogener Eheschließung erfolgen.
Gültigkeit
Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre.
Gebühren
37 Euro
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Personalausweis oder Reisepass des Heimatstaates.
Weiterführende Informationen
Personalausweisportal des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat