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Fliegende Bauten

Fliegende Bauten gem. § 78 BauO NRW sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW .

Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.

Gebühren

Die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten gem. § 78 BauO NRW sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW .

Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.

Die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Bauamt, Tribüne, Bühne, Genehmigung, Zelt https://serviceportal.wuerselen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/7127/show
Bauordnungsamt (A 63)
Morlaixplatz 1 52146 Würselen

Frau

Mull

254, 5. Ebene

02405 67-6305
susanne.mull@wuerselen.de

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