Fliegende Bauten
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Fliegende Bauten gem. § 78 BauO NRW sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW .
Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.
Gebühren
Die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.