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Bauberatung (planungsrechtlich)

Beschreibung Beschreibung

Die Bauberatung der Stadt Würselen berät zu Bauvorhaben, bevor ein Bauantrag gestellt wird, und zwar

  • im Planungsrecht (Bebauungsplan, Einfügung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), Zulässigkeit im Außenbereich § 35 BauGB) - Details dazu auf dieser Seite
  • im Bauordnungsrecht (Genehmigungsverfahren, Abstandsflächen, Brandschutz etc.) - siehe unten: Bauberatung (bauordnungsrechtlich)

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Planungsrecht gibt das A 61 Planungsamt Auskunft.

Am Anfang einer jeden Baumaßnahme oder der Änderung einer Nutzung auf einem Grundstück steht die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Es werden Auskünfte darüber gegeben, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Die maßgeblichen Vorschriften dazu finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hier wird geregelt, ob ein bauliches Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig oder unzulässig ist. Erst wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt ist, werden die Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht betrachtet.

Grundsätzlich gibt es drei Fälle, nach denen Vorhaben planungsrechtlich beurteilt werden:

  • Der erste Fall betrifft Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen (§ 30 BauGB). Es wird nachgeschaut, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bauleit-/Bebauungspläne, Geodaten (siehe unten).
  • Der zweite Fall betrifft Grundstücke, für die kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorhanden ist und die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Bei diesen Grundstücken wird die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Der wichtigste Maßstab der Zulässigkeit ist hier die vorhandene Umgebung: Das beabsichtigte Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung "einfügen". Voraussetzung ist, dass die Erschließung gesichert ist.
  • Der dritte Fall betrifft den Außenbereich entsprechend § 35 BauGB. Aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Außenbereiches sind hier bauliche Nutzungen nur sehr eingeschränkt zulässig.
Hinweis

Die Auskünfte im Rahmen der planungsrechtlichen Beratung sind nicht verbindlich. Es handelt sich um die Einschätzung einer möglichen planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Verbindliche Aussagen können nur als Ergebnis konkreter Antragsverfahren (Antrag auf Vorbescheid, Bauantrag) durch den Fachdienst 4.4 Bauaufsicht und Denkmalschutz erfolgen.

Bei einer ersten Nachfrage werden Angaben zum Grundstück (Straße und Hausnummer, bei unbebauten Grundstücken auch in der Nähe gelegene Objekte oder Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt. Liegen bereits Vorentwürfe oder Ideen vor - z. B. Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) oder Skizzen - sollten diese der Anfrage beigefügt werden.

A 61 Planungsamt

Die Bauberatung (planungsrechtlich) in üblichem Umfang ist kostenlos. Eine intensive, über die normale Information hinausgehende Beratung außerhalb eines Genehmigungsverfahrens in Sachen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrecht beträgt 15 Euro für Bauherren (Personen gem. § 53 BauO NRW) bzw. 35 Euro für Entwurfsverfasser (§ 54 i.V.m § 67 BauO NRW) je angefangene halbe Stunde.

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