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Beglaubigung von Unterschriften

Eine Beglaubigung ist eine mtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Voraussetzungen

Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.

Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

  • sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, beispielhaft die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
  • die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll

Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gebühren

2,50 € je Beglaubigung; sofortige Zahlung bei Ausstellung in bar oder per EC-Cash

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Beglaubigung von Unterschriften

Eine Beglaubigung ist eine mtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschrift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Voraussetzungen

Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.

Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

  • sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, beispielhaft die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
  • die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll

Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist

2,50 € je Beglaubigung; sofortige Zahlung bei Ausstellung in bar oder per EC-Cash

Beglaubigungen https://serviceportal.wuerselen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/22838/show
Melde- und Standesamt (A 33)
Morlaixplatz 1 52146 Würselen

Frau

Rehe-Hermanns

17, Foyer

02405 67-3304
petra.rehe-hermanns@wuerselen.de

Herr

Jungen

17, Foyer

02405 67-3306
karsten.jungen@wuerselen.de

Frau

Zerbe

17

02405 67-3305
baerbel.zerbe@wuerselen.de

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Zigante-Schwartz

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silvano.zigante-schwartz@wuerselen.de

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