Abbruchgenehmigung
Beabsichtigen Sie eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen ganz oder teilweise zu entfernen, so benötigen Sie eine Genehmigung in Form einer Abbruchgenehmigung.
Eine Abbruchgenehmigung wird nicht benötigt, wenn z.B. Gebäude mit bis zu 300 m³ umbauten Raum, Mauern, Werbeanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge abgerissen werden sollen. Auch der Teilabriss, welcher weniger als 300 m³ umbauten Raum umfasst, ist genehmigungspflichtig, wenn das gesamte Gebäude größer als 300 m³ ist. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nur zertifizierte Abbruchunternehmen ausführen.
Dem Antrag auf Abbruchgenehmigung sind grundsätzlich die Benennung des Abbruchunter-nehmers, eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktion und Kubatur des Gebäudes sowie des Abbruchvorganges (Abbruchkonzept) beizufügen.
Notwendige Unterlagen:
Antragsformular
Das Antragsformular steht auf der Webseite der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zum Download zur Verfügung: www.aknw.de | Link zum FormularLiegenschaftskarte (Flurkarte)
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) der nicht älter als sechs Monate sein darf oder ein Lageplan auf der Grundlage eines solchen Auszuges mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens und der Darstellung der benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 Meter um das Abbruchgrundstück einzureichen. Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. Die Flurkarte ist beim Katasteramt der Städteregion Aachen erhältlich.Bauzeichnungen
Bestandspläne können erforderlich sein. In Einzelfällen können auch Fotos eingereicht werden.Bezeichnung des Abbruchunternehmens
Die Benennung des Abbruchunternehmens ist zwingend erforderlich.Abbruchkonzept
Bei größeren Abbruchmaßnahmen wird ein Abbruchkonzept mit folgenden Angaben benötigt:- Beschreibung der abzubrechenden Gebäude(teile),
- geplante Vorgehensweise beim Abbruch,
- Beschreibung und Menge (m³) der abzubrechenden Bauteile,
- Angabe, ob und wann eine Schredderanlage zur Anwendung kommt,
- Angabe der zu erwartenden Kontaminationen des Bodens; bei einer zu erwartenden Kontamination ist eine entsprechende Untersuchung von einer Fachfirma durchzuführen und das Ergebnis dem Abbruchantrag beizufügen.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Steht die bauliche Anlage unter Denkmalschutz, so ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Gleiches gilt, wenn Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler beseitigt oder verändert werden, sowie wenn in der engeren Umgebung von Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern Anlagen verändert oder beseitigt werden sollen und hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.Bodengutachten
Sind auf dem Grundstück Altlasten vorhanden oder dies wird vermutet und sollen im Rahmen der Abbrucharbeiten Bodeneingriffe vorgenommen werden, dann ist eine Abstimmung mit dem Umweltamt der StädteRegion Aachen erforderlich.Brutto-Rauminhalt
Bitte geben Sie den Brutto-Rauminhalt (Kubatur) der abzubrechenden Anlage an.Nachweis der Standsicherheit
Für manche Abbrüche sind statische Nachweise erforderlich (z.B. zur Sicherung von benachbarten Gebäuden). Der Nachweis der Standsicherheit kann insbesondere bei einem Teilabbruch - auch bei tragenden Wänden oder gemeinsamer Brandwand - erforderlich sein.Ansprechpartner/in
Haben Sie eine Frage an uns?
Um diese Online-Dienstleistung nutzen zu können, ist ein Bürgerkonto erforderlich.
Bitte melden Sie sich hier mit Ihrem persönlichen Konto an, oder erstellen Sie hier ein neues Bürgerkonto.
Gebühren
Die Bearbeitung von Anträgen auf Abbruchgenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
Info zu dieser Seite:
Anwohnerparken, Geburtsurkunde, Zahlungsabwicklung - hier können Sie gezielt nach Einrichtungen, Dienstleistungen und Mitarbeitern suchen.
Stichwort nicht gefunden?
Schreiben Sie uns bitte!